Gewerkschaft: Darf sie bei der Betriebsratswahl mitmischen?

Der Gesetzgeber hat den Gewerkschaften bei der Wahl des Betriebsrats eine Unterstützungs- und Kontrollfunktion verliehen. Daher muss der Arbeitgeber die „Einmischung“ der Gewerkschaft dulden.

In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai finden wieder die regulären Betriebsratswahlen statt.

In dieser Zeit haben auch die Gewerkschaften mitzureden, denn Ihnen stehen die folgenden Funktionen und Rechte zu.

Initiativrecht zur Betriebsratswahl bei betriebsratslosem Betrieb

Nach § 17 Abs. 3 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen, wenn in einem Betrieb noch kein Betriebsrat gebildet ist. Findet eine solche Betriebsversammlung nicht statt oder wird auf ihr kein Wahlvorstand gewählt, so kann die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen.

Abgabe von Wahlvorschlägen

Im Rahmen einer Betriebsratswahl können neben den wahlberechtigten Arbeitnehmern auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

Entsendungsrecht eines Vertreters in den Wahlvorstand

Besteht in einem Betrieb ein Wahlvorstand, so kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen betriebsangehörigen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht bereits ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

Antrag auf gerichtliche Ersatzbestellung bei untätigem Wahlvorstand

Sofern ein Betriebsrat nicht rechtzeitig einen Wahlvorstand bestellt hat, kann er auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt werde. Für einen in dieser Weise gebildeten Wahlvorstand kann die Gewerkschaft in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht betriebsangehörige Beauftragte entsenden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist

Feststellung der Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben

Daneben kann die Eigenschaft als Betriebsteil nach § 18 Abs. 2 BetrVG auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht zur Wahlvorbereitung vorab im Beschlussverfahren geklärt werden.

Anfechtung der durchgeführten Betriebsratswahl

Schließlich kann eine durchgeführte Betriebsratswahl nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 1 BetrVG von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden.