Fälschung des Genesenenstatus rechtfertigt Kündigung

Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises rechtfertigt die fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Berlin im Fall eines Justizbeschäftigten entschieden.

Geimpft, getestet oder genesen: Noch vor einigen Monaten galt die 3-G-Regel am Arbeitsplatz. Nur mit Impfnachweis, Genesenennachweis oder einem tagesaktuellen Corona-Test hatten Beschäftigte nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes Zutritt zum Betrieb. Wenn Arbeitnehmende diese Nachweispflichten verletzen, ist dies nach Auffassung der Gerichte ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. Erst kürzlich bestätigte das Arbeitsgericht Köln dies im Fall eines gefälschten Impfausweises einer Mitarbeiterin mit Außenkontakt zu Pflegeeinrichtungen. Auch vorliegend hielt das Arbeitsgericht Berlin eine Abmahnung des Justizbeschäftigten, der einen Genesennachweis gefälscht hatte, für entbehrlich.  

Justizbeschäftigter legt gefälschten Genesenennachweis vor

Nach § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz war die Vorlage eines Impfnachweises, Genesenennachweises oder tagesaktuellen Corona-Tests in der Zeit vom 24. November 2021 bis 19. März 2022 für alle Arbeitsstätten, in denen es zu Kontakten kommen konnte, vorgeschrieben – auch wie vorliegend am Gericht. Der Arbeitnehmer, der dort als Justizbeschäftigter angestellt war, legte seinem Arbeitgeber einen Genesenennachweis vor, obwohl bei ihm keine Corona-Erkrankung festgestellt worden war. Dadurch erhielt er ohne Vorlage eines aktuellen Tests oder Impfnachweises Zutritt zum Gericht. Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei dem Genesenennachweis um eine Fälschung handelte, erklärte das Land Berlin als Arbeitgeber nach Anhörung des Justizbeschäftigten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Wirksame Kündigung wegen Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises 

Diese Kündigung ist wirksam, entschied das Arbeitsgericht Berlin. Der erforderliche wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung lag aus Sicht der Richter vor. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz Zutritt zum Gericht gewähren dürfen. Die hier geregelten Nachweispflichten hätten auch eine erhebliche Bedeutung, betonte das Arbeitsgericht Berlin in seiner Begründung, da sie den Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht gewährleisten sollten.

Erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten

Wer einen gefälschten Genesenennachweises verwende, um die geltenden Nachweispflichten zu umgehen, verletze daher seine arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten in erheblicher Weise. Nach Auffassung des Gerichts war eine vorherige Abmahnung des Justizbeschäftigten nicht erforderlich, da es für diesen ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht tolerieren werde. Auch im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren überwog das arbeitgeberseitige Interesse an einer sofortigen Beendigung.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26. April 2022, Az: 58 Ca 12302/21


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