Betriebsübergang: Rechte und Pflichten für Arbeitgeber

Aus einem Betriebsübergang erwachsen zahlreiche arbeitsrechtliche Rechten und Pflichten. Erst kürzlich urteilte das BAG zu einem möglichen Kündigungsverbot eines Geschäftsführers aufgrund eines Betriebsübergangs. Ein Überblick über die Voraussetzungen und Folgen.

Die Übernahme von Unternehmen oder auch Unternehmensteilen ist heute an der Tagesordnung. Häufig, aber nicht immer, findet ein solcher Eigentümerwechsel in Form eines Betriebsübergangs statt. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, tritt gemäß § 613 a BGB der neue In­ha­ber in al­le Rech­te und Pflich­ten der zum Zeit­punkt des Über­gangs be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­se ein­. 

Der Betriebsrat muss zwingend beteiligt werden. Ist ein Geschäftsführer aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt, geht auch dieses Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang auf den neuen Arbeitgeber über, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich fest. Die Organstellung sei unabhängig davon und gehe nicht mit über.

Betriebsübergang: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Grundsätzlich scheidet der bisherige Betriebsinhaber bei einem Betriebsübergang aus dem Arbeitsverhältnis aus, sofern nicht Beschäftigte von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Der Erwerber muss als neuer Arbeitgeber die bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert fortführen. Dies erfolgt kraft Gesetzes, weshalb die Zustimmung der Belegschaft oder der beteiligten Arbeitgeber nicht erforderlich ist. Neue Arbeitsverträge müssen nicht geschlossen werden. 

Die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen bleiben bestehen. So hat der neue Inhaber ab dem Zeitpunkt des Übergangs insbesondere das Weisungsrecht im gleichen Umfang wie zuvor der alte Betriebsinhaber. Er hat für ausstehende Lohnzahlungen ebenso einzustehen, wie für die künftigen Lohnansprüche. Der bisherige Arbeitgeber dagegen haftet neben dem neuen Betriebsinhaber gegenüber den Beschäftigten für alle Verpflichtungen, die noch vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden sind.

Kollektivrechtliche Folgen bei Betriebsübergang

Grundsätzlich werden auch Rechte und Pflichten, die durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwischen dem neuen Inhaber und den Beschäftigten. Die in die Arbeitsverträge transformierten Regelungen dürfen laut Gesetz vor Ablauf eines Jahres nicht zulasten der Beschäftigten geändert werden. Ist der Tarifvertrag aufgrund Verweisung im Arbeitsvertrag anwendbar, gehen die so arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten unmittelbar über und die Veränderungssperre von einem Jahr gilt nicht.

Mittlerweile geklärt ist die Frage, inwiefern der erwerbende Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang vertraglich an eine dynamische Bezugsklausel gebunden ist. Es gilt: Erwirbt ein Arbeitgeber einen Betrieb, ist er auch nach diesem Betriebsübergang an eine einzelvertragliche Klausel gebunden, die dynamisch auf einen Tarifvertrag verweist.

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang

Sowohl der bisherige als auch der neue Inhaber des Betriebs- oder auch Betriebsteils sind zur Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten verpflichtet. Die Mitteilung sollte auf jeden Fall folgende Punkte beinhalten: 

  • Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs,
  • Grund für den Übergang (Rechtsgrund und ansatzweise auch unternehmerische Gesichtspunkte),
  • rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Beschäftigten (nicht ausreichend ist nur der Gesetzestext),
  • Maßnahmen, die die Beschäftigten betreffen (z. B. Weiterbildungsmaßnahmen oder betriebsbedingte Kündigungen, die der Erwerber plant).

Kündigungsverbot bei Betriebsübergang

Sowohl der bisherige, als auch der neue Arbeitgeber dürfen gemäß § 613a Abs. 4 BGB keine Kündigungen wegen des Betriebsübergangs aussprechen. Kündigungen, die aus diesem Grund erfolgen, sind unwirksam. Hiervon werden auch sonstige Beendigungstatbestände wie beispielsweise Aufhebungsverträge erfasst. Allerdings sind Kündigungen aus anderen Gründen zulässig. Dies können auch betriebsbedingte Kündigungen sein, die der alte Inhaber ausspricht, weil er zunächst die Stilllegung des Betriebs beabsichtigt. 

Betriebsübergang: Voraussetzung ist eine  "wirtschaftliche Einheit" 

Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Eine eindeutige Definition liefert das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung ist ein entscheidendes Kriterium, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die trotz des Inhaberwechsels unter Wahrung ihrer Identität im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. Nach Auffassung des BAG ist dies unter anderem dann anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen wesentlichen Teil des Personals übernimmt, welches der Vorgänger eben bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Erforderlich ist immer eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls.


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Schlagworte zum Thema:  Betriebsübergang, Arbeitsrecht