Eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers, bei dem sich der Beschäftigte in Elternzeit befindet (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Gleiches gilt für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit während der Elternzeit.

Der Beschäftigte muss in seinem Antrag mitteilen

  • die konkrete Art der Tätigkeit
  • den zeitlichen Umfang der Tätigkeit
  • den in Aussicht genommenen Arbeitgeber.
 
Hinweis

Zustimmung zur Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann die Zustimmung zur Ausübung einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber nur bei Vorliegen "dringender betrieblicher Gründe" verweigern. Derart gewichtige Versagungsgründe liegen z. B. vor, wenn der bisherige Arbeitgeber selbst Bedarf an der Arbeitsleistung hat oder der Beschäftigte eine Konkurrenztätigkeit ausüben möchte.

Die Verweigerung der Zustimmung kann nur innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Antrags des Beschäftigten schriftlich erklärt werden.

Leistet der Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit bei einem anderen TVöD-/TV-L-Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, erübrigt sich die Frage, ob diese Zeit als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD anzurechnen ist. Die Dauer der Elternzeit ist ohnehin als Beschäftigungszeit anzurechnen. Eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums kann nicht erfolgen.

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