Unterliegt eine Maßnahme dem Anhörungsrecht, so hat der Personalrat lediglich ein Recht zur Stellungnahme. Auch dieses Beteiligungsrecht verlangt die rechtzeitige Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme sowie eine umfassende Information (unter anderem) durch Vorlage der vorhandenen Unterlagen. Die Stellungnahme des Personalrats bindet die Dienststelle jedoch in keiner Weise.

Um den Anforderungen an ein Anhörungsverfahren zu genügen, wird man jedoch von Seiten der Dienststellenleitung verlangen müssen, dass sie auf die Stellungnahme des Personalrats argumentativ eingeht. Das gebietet schon der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Ein Stufenverfahren gibt es bei der Anhörung ebenso wenig wie eine Zuständigkeit der Einigungsstelle.

Ein Ausbleiben der Anhörung macht die eigentlich beteiligungspflichtige Maßnahme nicht rechtsunwirksam. Jedoch ist dies ebenfalls ein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Außerdem kann der Personalrat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung der Rechtsverletzung geltend machen.

Ein Anhörungsrecht besitzt der Personalrat unter anderem aus § 87 Abs. 1 und 2 BPersVG. Die dortigen Beteiligungstatbestände sind im Einzelnen:

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