Die Mitbestimmungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrats bestehen auch bei der beabsichtigten befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, § 99 BetrVG).
Die Frage der Befristung des Arbeitsverhältnisses als solcher unterliegt dabei nicht der Mitbestimmung des Personalrats bzw. Betriebsrats. Die Mitbestimmung bezieht sich allein auf die "Einstellung eines neuen Arbeitnehmers in die Dienststelle/Einrichtung", also auf
- die Person,
- die auszuübende Tätigkeit und
- die Eingruppierung.
Die Befristung ist dagegen eine einzelvertragliche Regelung, auf die der Personal-/Betriebsrat über die kollektiv-rechtliche Mitbestimmung nicht einwirken kann.
Dass der Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen wird, muss dem Betriebsrat zwar mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll.
Der Betriebs- bzw. Personalrat kann seine Zustimmung zur befristeten Einstellung eines Mitarbeiters nicht etwa deshalb verweigern, weil nach seiner Auffassung kein sachlicher Rechtsgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags gegeben ist, da es sich hierbei nicht um eine Einstellungsvoraussetzung, sondern um einen Tatbestand handelt, der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang steht.
Der Personal-/Betriebsrat widerspricht der Einstellung mit dem Argument, befristete Verträge wolle die Arbeitnehmervertretung grundsätzlich nicht dulden. Diese Einwendung entspricht nicht dem abschließenden Einwendungskatalog der genannten Vorschriften und ist damit gegenstandslos (näher Stichwort Mitbestimmung/Mitwirkung).
Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach Ablauf der bestimmten Zeit ohne zeitliche Unterbrechung durch ein weiteres, befristetes Arbeitsverhältnis oder die Umwandlung des befristeten in ein solches auf unbestimmte Zeit, ist dagegen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesarbeitsgerichts ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang. Der Betriebs-/Personalrat habe den ursprünglichen Vertrag nur für die vorgegebene Zeit geprüft und gebilligt und möglicherweise Bedenken hinsichtlich der Person und der ihr zu übertragenden Tätigkeit im Hinblick auf die kurze Dauer der Beschäftigung zurückgestellt.
Die Mitbestimmung/Mitwirkung des Betriebs-/Personalrats ist auch erforderlich, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit vom Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers und ohne dessen Widerspruch fortgesetzt wird.
Bei der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses wirkt der Personal- bzw. Betriebsrat nicht mit.
Der Arbeitgeber hat jedoch nach dem zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge die Arbeitnehmervertretung (Personal- und Betriebsrat, Mitarbeitervertretung) über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebs und des Unternehmens zu informieren (§ 20 TzBfG).