Kündigung wegen Vorlage von gefälschtem Impfpass

Die Vorlage eines gefälschten Impfpasses, um eine Impfung gegen das Coronavirus zu belegen, kann die Kündigung von Beschäftigten rechtfertigen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigte sich mit dem folgenden Fall:

Arbeitnehmer sollte Impfnachweis vorlegen

Der Arbeitnehmer war seit dem 1.9.1990 bei seinem Arbeitgeber tätig. Mit In-Kraft-Treten des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24.11.2021 galt für ihn die 3G-Regelung. Es durften nur Personen den Arbeitsplatz betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren. Der Arbeitgeber bat um Vorlage eines entsprechenden Beleges.

Mit Datum vom 25.11.2021 legte der Beschäftigte ein digitales EU-Impfzertifikat vor, welches einen vollständigen Impfschutz ab dem 13.9.2021 auswies. Der Impfpass selbst wies jeweils eine Impfung vom 12.8.2021, sowie vom 13.9.2021 mit den Impfchargen COMIRNATY CH.-BSCRW2 und –BSCVY8 auf, welche in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein sollen.

Arbeitgeber ging von Fälschung des Impfnachweises aus

An beiden Impfterminen war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die Berliner Ärztin liefen diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalem Handel mit gefälschten Impfausweisen. Der Arbeitnehmer wurde am 3.1.2022 durch den Arbeitgeber im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises konfrontiert. Mit Schreiben vom 7.1.2022 erfolgte nach Anhörung des Betriebsrats die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung.

Arbeitsgericht: Vorlage eines gefälschten Impfpasses rechtfertigt fristlose Kündigung, aber Beweisproblematik im vorliegenden Fall

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses stelle zwar einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass der Arbeitnehmer einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden war.

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Zur streitigen Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Fälschung ist eine Beweisaufnahme erforderlich. Die Verhandlung wird fortgesetzt (LAG Düsseldorf, Beweisbeschluss v. 4.10.2022, 8 Sa 326/22; ArbG Duisburg, Urteil v. 25.3.2022, 5 Ca 45/22).

Weiteres Verfahren: Impfpassfälschung stellt grundsätzlich einen Kündigungsgrund dar

In einem weiteren Verfahren vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf hat diese am 6.10.2022 in der mündlichen Verhandlung ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass eine Impfpassfälschung grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellt.

Die außerordentliche Kündigung scheiterte hier an der Interessenabwägung aufgrund der 19-jährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, der Tatsache, dass die Fälschung auf Vorhalt sofort zugestanden wurde und dem Umstand, dass auch die Arbeitgeberin sich einen Verstoß gegen § 28b IfSG vorhalten lassen musste.

Die ordentliche Kündigung scheiterte an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung und damit aus formalen Gründen (LAG Düsseldorf, Urteil v. 4.10.2022, 3 Sa 374/22; ArbG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2022, 5 Ca 1575/21).

ArbG Bielefeld: Fristlose Kündigung von Ärztin

Im Fall einer Ärztin, die ihrem Arbeitgeber, einem Krankenhaus, einen gefälschten Impfpass vorgelegt hat, bleibt es bei der fristlosen Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Bielefeld entschieden.

Das Krankenhaus hatte der Ärztin, die sich in der Ausbildung im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie befand, fristlos gekündigt. Grund war ein am 26.11.2021 hochgeladener gefälschter Impfpass. Zu diesem Zeitpunkt galt die 3G-Regelung.

In der Folge musste die Frau nicht mehr täglich einen Coronatest vorlegen, sondern nur noch dreimal in der Woche. Gegenüber dem Arbeitgeber räumte die Ärztin den Vorwurf ein und gab als Motiv großen sozialen Druck an. Der Betriebsrat stimmte daraufhin der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich zu (ArbG Bielefeld, Urteil v. 4.3.2022, 1 Ca 2208/21).

Die Ärztin plant, Berufung gegen das Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Hamm einzulegen. 


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