Was Makler gegen negative Bewertungen im Netz tun können

Negative Rezensionen auf Internetportalen sind ein Ärgernis für Makler. Das gilt besonders, wenn sie Schmähkritik oder eine falsche Tatsachendarstellung enthalten. Schadensersatzansprüche lassen sich aber nicht immer durchsetzen – das sagt das OLG Dresden.

Erhebt ein Makler wegen möglicherweise entstandener Schäden wegen einer negativen Rezension auf einem Internetportal eine Feststellungsklage gegenüber dem bewertenden Kunden, so muss die Möglichkeit bestehen, dass durch die Äußerung ein materieller Schaden entstanden ist. Der Vortrag zum Schaden muss schlüssig und widerspruchsfrei sein.

(OLG Dresden, Beschluss v. 15.8.2022 – 4 U 462/22)

Google-Rezension: Makler sieht möglichen Schaden

Ein Makler klagte gegen einen ehemaligen Kunden auf Unterlassung und Feststellung, dass der Kunde unter anderem sämtliche durch die negative Bewertung entstandenen und eventuell entstehenden Schäden zu ersetzen hat.

Der Bauträger hatte am 1.3.2020 eine negative Bewertung auf der Seite google.de über den Makler abgegeben, diese aber am 9.3.2020 wieder gelöscht. Der Makler klagte trotzdem gegen den Kunden, da er vortrug, dass nicht auszuschließen sei, dass ihm durch die streitgegenständliche Rezension bereits Schäden entstanden seien, die er noch nicht kenne, oder weitere Schäden entstehen könnten.

Der Makler ließ vortragen, dass ein Schadenseintritt möglich erscheint und Umsatzeinbußen bereits eingetreten seien. Leider konnte der Makler tatsächlich nicht konkret vortragen, wie sich der behauptete Schaden bemerkbar machte und ob die negative Bewertung mit Umsatzeinbußen in Verbindung gebracht werden konnte. Der Unterlassungsanspruch wurde vom Gericht bejaht, die Feststellungsklage auf Schadensersatz wurde allerdings abgewiesen.

Weder Vortrag des Maklers, noch Beweise

Die Berufung des Maklers gegen das erstinstanzliche Urteil blieb auch in der zweiten Instanz – im Hinblick auf die Feststellung von Schadensersatzansprüchen – erfolglos.

Es fehlte am erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, denn es mangelte am Vortrag des Maklers und des Beweises, dass aufgrund der negativen Bewertung tatsächlich Kunden ausgeblieben sind und Maklergeschäfte nicht abgeschlossen wurden.

Ein künftiger Schadenseintritt war auch nicht zu erwarten, denn es war im Jahr der Entscheidung schwer vorstellbar, dass zwei Jahre nach Löschen der negativen Bewertung bei google.de potenzielle Kunden davon abgehalten werden, mit dem Makler einen Vertrag zu schließen. Wenn Kunden sich für einen Vertragsabschluss mit dem Makler interessieren, so werden möglicherweise im Internet die Bewertungen gelesen. Hier aber lag die negative Bewertung schon zwei Jahre in der Vergangenheit. Die Feststellungsklage wurde daher abgewiesen.

Praxishinweis: Unterlassungklage prüfen

Negative Rezensionen auf Internetportalen sind sicher ein Ärgernis für die Betroffenen. Dies gilt besonders, wenn sie Schmähkritik oder eine falsche Tatsachendarstellung enthalten. In diesen Fällen besteht ein ausreichender Schutz durch Unterlassungs- und Löschungsansprüche. Dieser Antrag wurde dem Makler auch erstinstanzlich zugesprochen.

Es dürfte allerdings schwierig sein, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, denn Umsatzeinbußen müssten konkret beziffert werden, und es ist vom Makler zu beweisen, dass dieser Schaden allein aufgrund der negativen Rezension entstehen konnte. Zudem ist zu beweisen, dass keine anderen denkbaren Umstände kausal für den Umsatzrückgang sind.

Eine Unterlassungsklage ist daher zu prüfen, mit einer Schadensersatz- oder Feststellungsklage sollte man aber zurückhaltend agieren. 

Das Urteil ist in der Ausgabe 02/2023 des Fachmagazins "Immobilienwirtschaft" erschienen. Lesen Sie das gesamte Heft in der Immobilienwirtschaft-App.

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Schlagworte zum Thema:  Bewertung, Immobilienmakler, Schadensersatz