Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.06.2021 teilweise abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.589,81 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Wege des Rechtsübergangs nach § 116 SGB X sämtliche weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie nach Gesetz und Satzung an ihren Versicherten P. aus Anlass des Versicherungsfalles vom 06.04.2016 bisher zu erbringen hatte und weiter zu erbringen hat, soweit diese Leistungen dem Ausgleich der Schäden dienen, die ihrem Versicherten P. durch das Unfallereignis vom 06.04.2016 entstanden sind und weiter entstehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

1. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die klagende Berufsgenossenschaft begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses, das sich am 06.04.2016 auf der Baustelle ... in ... ereignete und bei dem der bei der Klägerin versicherte P. verletzt wurde.

Seit dem 29.03.2016, so auch am Unfalltag, waren die Mitarbeiter der Heizung und Sanitär K. GmbH (im Folgenden: K. GmbH), die Zeugen Z., P. und S. auf der Baustelle tätig, um im Erd- und Obergeschoß die Fußbodenheizung zu installieren; die K. GmbH war von der Beklagten, der von dem Bauherrn beauftragten Generalunternehmerin, mit den Heizungs- und Sanitärbauleistungen beauftragt worden. Der Zugang zum Obergeschoß erfolgte über eine Bautreppe aus Holz, die ursprünglich die Beklagte eingebracht hatte. Im Zuge der Innenputzarbeiten hatte die mit den Innenputzarbeiten von der Beklagten beauftragte vormalige Beklagte zu 2 die Bautreppe demontiert und wieder errichtet, wobei die Bautreppe auf zwei auf dem Boden gestapelten Holzpaletten angenagelt und das obere Ende der Bautreppe nicht mit dem Treppenauge verschraubt, sondern nur angelehnt wurde; ob die vormalige Beklagte zu 2 die Bautreppe an der Flurwand angeschraubt hat, ist unter den Parteien streitig.

Am 06.04.2016 fand gegen 9:00 eine Baubegehung zur baubegleitenden Qualitätskontrolle des Dipl.-Ing. M. mit dem Bauherrn S. auch im Obergeschoß statt, anschließend beendete P. die Stemmarbeiten im Obergeschoß. Als dieser sich sodann, die Stemmmaschine in einem Koffer in der Hand, auf der zweitobersten Stufe der - zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht mit der Wand festverschraubten - Bautreppe befand, geriet diese ins Rutschen und P. stürzte mit der Treppe ca. 2,5 m ins Erdgeschoss, wo er zuerst mit dem linken Fuß aufkam und sich verletzte.

Die Klägerin hat geltend gemacht, beide Beklagten hafteten für die bei dem Geschädigten P. eingetretenen Schäden, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die S. 7-11 der Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen wird, als Gesamtschuldner. Die Haftung der Beklagten folge aus §§ 836, 837 BGB, § 831 BGB und §§ 631, 618 BGB, weil sie die gegenüber den Mitarbeitern der K. GmbH obliegende Schutzpflicht verletzt habe, indem sie eine nicht den Unfallverhütungsvorschiften entsprechende Bautreppe zur Verfügung gestellt bzw. nach Wiedererrichten durch die vormalige Beklagte zu 2 abgenommen habe. Die Haftung der vormaligen Beklagten zu 2 ergebe sich daraus, dass diese die Bautreppe nach der Demontage nicht den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften wieder aufgestellt habe. Die Mitarbeiter der K. GmbH hätten die Treppe nicht selbst vor dem Unfallereignis entfernt; dies sei auch nicht notwendig gewesen, weil die Fertigstellung der Fußbodenheizung im Flur erst später habe erfolgen sollen. Die Klägerin müsse sich auch kein Mitverschulden des Geschädigten zurechnen lassen, zumal sämtliche am Bau Beteiligte die Bautreppe benutzt und als begehbar eingestuft hätten.

Der Feststellungsantrag stütze sich darauf, dass der Geschädigte bleibende Verletzungsfolgen zu tragen habe.

Beide Beklagten haben ihre Verantwortlichkeit für den Unfall in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich ein wenigstens überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten zurechnen lassen, denn dieser hätte die nicht ausreichende Sicherung erkennen können und müssen.

Die Beklagte hat zudem geltend gemacht, die Bautreppe sei, nachdem die vormalige Beklagte zu 2 ihre Arbeiten beendet habe, ordnungsgemäß mit drei verdrängungsarmen AMO-III-Schrauben an der Wand gesichert gewesen. Die Mitarbeiter der K. GmbH hätten die Treppe abgeschraubt und von der Wand abgerückt, anders hätten sie den Einbau des Heizverteilerkastens und die Verlegung der Randdämmstreifen und der Leitungen im Eingangsbereich nicht vornehmen können. Da bei der Baubegehung am 06.04.2016 die Bautreppe nicht beanstandet worden sei,...

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