Schließlich liegt nach § 102 Abs. 1 Satz 5 GEG eine unbillige Härte auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des GEG nicht zumutbar ist. Als besondere persönliche Umstände führt die Gesetzesbegründung Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung an.[1] Hierdurch wird deutlich, dass zu den besonderen persönlichen Umständen nicht etwa auch eine finanzielle Überforderung gehört, so diese nicht gebäudebezogen ist.

 

Keine Anwendung auf Energieausweise

§ 102 Abs. 2 GEG stellt ausdrücklich klar, dass die Befreiungsmöglichkeit nach § 102 Abs. 1 GEG nicht auf den 5. Teil des Gesetzes anzuwenden ist, also auf die Verpflichtungen rund um den Energieausweis. Die dort geregelten Pflichten unterliegen nicht der Schranke der Kosteneffizienz und dementsprechend auch nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 5 Abs. 1 GEG.[2]

[1] BT-Drs. 20/7619, S. 96.
[2] BR-Drs. 282/07, S. 142.

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