Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Unfallkausalität. Theorie der wesentlichen Bedingung. Konkurrenzursache. wesentliche Wirkursache. Mitführen eines E-Zigaretten-Akku in der Hosentasche. Brandgefahr. persönlich eingebrachte Gefahr

 

Orientierungssatz

Das Mitführen eines E-Zigaretten-Akku, der wegen des Kontakts mit dem Dienstschlüssel in der Hosentasche während der betrieblichen Tätigkeit explodiert, gehört wesentlich in den persönlichen Verantwortungs- und Gefahrenbereich der Arbeitnehmerin, so dass mangels Vorliegens der Unfallkausalität kein Arbeitsunfall vorliegt.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die am 00.00.1992 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung) und die Gewährung von Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen dieses Ereignisses.

Sie zog sich am 20.04.2016 während ihrer beruflichen Tätigkeit erhebliche Verbrennungen zu. Laut Unfallanzeige ihres Arbeitgebers hat sie im Aussenbereich die Müllrunde gemacht, dabei fing ein Ersatzakku, den sie in der Hosentasche trug Feuer und explodierte, sie fing Feuer, verbrannte. Die Klägerin gab auf Anfrage der Beklagten an, sie sei am 20.04.2016 um 06:30 Uhr zur Arbeit gefahren und habe dort die Filiale mit dem Firmenschlüssel aufgeschlossen und diesen dann wieder in die Hosentasche gesteckt; ihre Tätigkeit liege auch darin, den Müll auf dem Firmenhof im Container zu entsorgen; auf dem Weg zum Container habe ihre Hose angefangen zu brennen, da der Firmenschlüssel an eine Batterie, die sie zusammen in der Hosentasche getragen habe, gekommen sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.06.2016 eine "Entschädigung des Ereignisses als Arbeitsunfall” ab, unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei, dass sich der Unfall infolge der versicherten Tätigkeit ereigne; für die Entschädigungspflicht genüge es nicht, wenn sich der Gesundheitsschaden nur gelegentlich einer mit dem versicherten Unternehmen zusammenhängenden Tätigkeit einstelle; Voraussetzung sei vielmehr, ein in Verbindung mit der betrieblichen Tätigkeit auftretender Unfall als Ursache der Schädigung; sei ein Körperschaden nur anlässlich der Tätigkeit aufgetreten und wäre er nach menschlichem Ermessen auch bei jedem anderen Anlass außerhalb der versicherten Tätigkeit offenkundig geworden, so fehle es an dem geforderten ursächlichen Zusammenhang; die versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt (Müllentsorgung) habe das Entflammen ihres Kleidungsstücks nicht verursacht, der versicherten Tätigkeit könne kein hinreichender Verursachungsanteil zugeordnet werden.

Aufgrund des Widerspruchs der Klägerin (Schreiben vom 13.06.2015) forderte die Beklagte noch den entsprechenden polizeilichen Ermittlungsvorgang an. Danach habe vermutlich der Kontakt mit dem Schlüsselbund zu einem Kurzschluss des Akkus einer E-Zigarette geführt; da es sich um einen Lithium-Ionen-Akku gehandelt habe, entwickle dieser bei einem Kurzschluss extrem hohe Temperaturen und fange u. U. an zu brennen. Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2016 zurück; das Führen einer mitgebrachten Gefahr, die sich zu jedem Zeitpunkt hätte auswirken können, sei dem unversicherten privaten Bereich zuzuordnen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 22.09.2016 erhobene und mit Schriftsatz vom 26.10.2016 näher begründete Klage. Die Klägerin hält die Entscheidung für rechtswidrig und ist der Meinung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall seien erfüllt, bei der Entsorgung des Mülls handele es sich nicht um eine aus-schließlich der privaten Sphäre zuzurechnende Gefahr; es handele sich auch nicht um eine selbstgeschaffene Gefahrenlage, auch wenn sie die E-Zigarette in der Tasche mitgeführt habe, denn sie habe zu keiner Zeit davon ausgehen können, dass der Akku durch den Kontakt mit den Betriebsschlüsseln in der Hosentasche einen Kurzschluss erleide mit der Folge, dass die Kleidung in Brand gerate; selbst der Umstand, dass es in der Öffentlichkeit in der letzten Zeit zu Informationen gekommen sei, dass Akkus von Mobiltelefonen oder auch teilweise von E-Zigaretten in Brand geraten seien, führe nicht dazu, dass das Mitführen der E-Zigarette zusammen mit dem Firmenschlüssel in so hohem Maße vernunftwidrig wäre, dass die Klägerin damit rechnen musste, dass der Akku und damit auch ihre Kleider in Brand geraten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es ihrer Meinung nach nicht unerheblich, dass der Brand durch den Kontakt mit dem Firmenschlüssel ausgelöst worden sei; allein der Umstand, dass der Kurzschluss auch durch jeden anderen beliebigen metallischen Gegenstand hätte ausgelöst werden könne, lasse das Kriterium des § 8 Abs. 1 SGB VII der versicherten Tätigkeit nicht entfallen; ...

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