Leitsatz (amtlich)

Beitragshöhe freiwillige Krankenversicherung

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine an der Nordsee durchzuführende dermatologische Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Reha).

Die Klägerin ist 1958 geboren und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 29.03.2005 leitete der behandelnde Hautarzt/Allergologe Dr. G. ein Verfahren zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation ein. Mit Verordnung vom 21.05.2005 attestierte er der alleinerziehenden und seit 1999 arbeitslosen Klägerin chronische Müdigkeit, Schlafstörungen, Erschöpfung, Depressionen, Magen-Darm-Syndrom, Cephalgie, Gelenkschmerzen, Anämie, rezidivierende Infektionen, Schwindel, Herzrhythmusstörungen, Menopausensyndrom, Neurodermitis sowie multiple Allergien. Wegen des depressiven Erschöpfungssyndroms sei die Klägerin in der Berufsausübung eingeschränkt, Ursache sei u.a. die familiäre Überlastungssituation. Die Rehabilitationsziele bestünden in psychischer Stabilisierung und Besserung des atopischen Syndroms, der Schlafstörungen sowie der Depression. Als Maßnahmen wurden Balneo-, Dermato- und Psychotherapie empfohlen. Besonders wies Dr. G. darauf hin, dass die Reha dringend erforderlich sei wegen der psychischen Gesamtsituation. Die Beklagte lehnte einer Stellungnahme des MDK vom 09.06.2005 folgend mit Bescheid vom 14.06.2005 die begehrte Reha-Maßnahme ab mit der Begründung, zur Behandlung der Neurodermitis reiche eine ambulante Vorsorgeleistung aus.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und bezog sich auf ein Attest des Dr. G., wonach die komplexe Beschwerdesymptomatik mit einer nur ambulanten Maßnahme nicht therapierbar sei. Einer weiteren ablehnenden Stellungnahme des MDK folgend lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 28.06.2005 die Reha-Bewilligung ab. Dem gegenüber hielt die Klägerin ihren Widerspruch aufrecht wegen ihrer gesundheitlichen Gesamtsituation. Sie nahm dabei Bezug auf Atteste der psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych. U. K. vom 06.07.2005, des Dipl. Psych. R. vom 07.07.2005 sowie auf die Diagnostik des Internisten/Rheumatologen Dr. O. vom 14.03.2002, welcher u.a. eine somatisierte Depression festgestellt hatte. Entsprechend einer erneuten Stellungnahme des MDK wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2005 den Widerspruch als unbegründet zurück, denn ambulante Vorsorgeleistungen in Gestalt einer Kompaktkur hätten Vorrang vor einer stationäre Reha.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben mit dem Antrag, ihr eine stationäre Reha-Maßnahme an der Nordsee für ihre Hauterkrankung zu bewilligen. Mit der Klagebegründung vom 11.03.2006 hat sie vorgetragen, ein Kuraufenthalt sei dringend erforderlich wegen ihrer Hauterkrankungen und Allergien, die psychisch ausgelöst seien.

Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte auf Verordnung der praktischen Ärztin S. H. vom 06.12.2006 eine stationäre Reha wegen der psychischen Leiden sowie zur dermatologisch/allergologischen Behandlung bewilligt. Vom 13.06.2007 bis 15.08.2007 hat die Klägerin die entsprechende stationäre Reha in der M.-Klinik in H./Ostsee durchlaufen, wobei die ursprüngliche Dauer um 21 Tage verlängert wurde. Die Klägerin hat gleichwohl erklärt, anhängige Klage wolle sie wegen weiteren Reha-Bedarfs bezüglich ihrer Hautleiden aufrecht erhalten.

Nach Beiziehung der einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte sowie des Entlassungsberichts der Reha-Klinik vom 17.08.2007 hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2008 die Klage abgewiesen. Der Klägerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil mittlerweile die Beklagte die mit der Klage begehrte Reha bewilligt und die Klägerin diese auch durchgeführt habe. Die Klägerin damit habe ihr unter dem 06.10.2005 formuliertes Klageziel erreicht. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. Über einen neu gestellten Reha-Antrag wie derjenige vom März 2008 sei anhand der aktuellen gesundheitlichen Situation erst noch zu entscheiden. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, mit der Klage habe sie eine Reha wegen ihrer Hauterkrankung begehrt, während die Reha in H. wegen ihrer davon zu unterscheidenden psychischen Erkrankungen durchlaufen worden sei. Denn der behandelnde Hautarzt Dr. G. habe in der Verordnung der Reha vom 21.05.2005 unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass die Ursachen der Hauterkrankung in erster Linie auf psychischem Gebiet lägen und deshalb eine ganzzeitliche Betreuung erforderlich sei. Die dieser Verordnung entsprechende Reha habe die Klägerin somit bereits erhalten.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Ziel, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.06.2005 eine stationäre dermatologische Rehamaßnahme an der Nordsee zu erhalten. Die bewilligte und durchgeführte Re...

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