Zweitwohnungssteuer und doppelte Haushaltsführung

Bei der doppelten Haushaltsführung werden Wohnungskosten nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt. Hierzu zählt auch die Zweitwohnungssteuer. 

Direkt neben der Arbeitsstelle zu wohnen, erspart zwar höhere Fahrtkosten, ist aber dennoch nicht jedermanns Sache. Liegen Wohnort und Tätigkeitsstätte weit entfernt voneinander, kommt jedoch meist auch einiges auf Beschäftigte zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Entfernung so groß ist, dass eine Zweitwohnung nötig wird. Neben Ausgaben für regelmäßige Heimfahrten fallen schließlich Mietkosten an. Hinzu kommt in einigen Städten noch eine Zweitwohnungssteuer. Umso verständlicher ist es, dass betroffene Arbeitnehmer auch diese Steuer zu den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung zählen. Dass dies die Steuerlast nicht in jedem Fall senkt, zeigt nun aber ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 13.12.2023, VI R 30/21). 

Doppelte Haushaltsführung am Arbeitsort München

Bereits 2012 hatte eine Frau in München eine Wohnung angemietet. In den Jahren 2018 und 2019 erzielte sie schließlich in der bayrischen Landeshauptstadt Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit. Ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt hatte sie in dieser Zeit jedoch in einer anderen Stadt. Die Voraussetzungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung waren damit erfüllt. Deshalb machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung für die betreffenden Jahre die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend.

Für das Jahr 2018 setzte die Frau Kosten in Höhe von 12.480 EUR für ihre Unterkunft an. Im Folgejahr betrugen die angeführten Wohnungsaufwendungen 15.880 EUR. Hinzu kam jeweils die an die Stadt München entrichtete Zweitwohnungssteuer von 896 EUR im Jahr 2018 und 1.157 EUR im Jahr 2019. Das zuständige Finanzamt erkannte für die beiden Jahre jedoch nur den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von 1.000 EUR im Monat – also 12.000 EUR für das Jahr – als Kosten für die Wohnung an der ersten Tätigkeitsstätte an. Die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer berücksichtigte es dagegen nicht. Daran hielt die Behörde auch im Einspruchsverfahren fest.

Zweitwohnungssteuer beschränkt abzugsfähig

Gegen die Entscheidung des Finanzamts wehrte sich die Frau zunächst erfolgreich vor dem Finanzgericht München. Dabei gingen die Richter davon aus, dass die gezahlte Zweitwohnungssteuer nicht zu den nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zählt. Anders bewertete jedoch der Bundesfinanzhof den Fall. Nach seiner Auffassung zählt zu den Aufwendungen für die Nutzung einer Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung alles, was dazu dient, diese Unterkunft zu nutzen. Das umfasst bei einer Mietwohnung die Bruttokaltmiete, bei einer Eigentumswohnung die Abschreibung sowie Zinsen für Fremdkapital. Außerdem gehören sämtliche Betriebskosten sowie die Aufwendungen für Strom dazu.

Nicht zu den Kosten für die Nutzung einer Wohnung zählen dagegen Ausgaben für die Einrichtung und den Haushalt. Dabei erkennen die Finanzämter ohne weitere Prüfung für die Ausstattung der Zweitwohnung Aufwendungen von bis zu 5.000 EUR als notwendig an. Allerdings betonten die Richter im aktuellen Fall, dass die Zweitwohnungssteuer ausdrücklich nicht zu diesen Mehraufwendungen gehört. Stattdessen ist sie konkret der Nutzung der Wohnung zuzurechnen. Dies ergibt sich nach Meinung des BFH auch daraus, dass sie aus der Höhe der Jahresmiete errechnet wird. Entsprechend hoben die Richter das Urteil der Vorinstanz auf und wiesen die Klage ab.

Praxis-Tipp: Voraussetzung für doppelte Haushaltsführung

Das Finanzamt erkennt eine doppelte Haushaltsführung an, wenn an seinem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält und an einem anderen Ort einen eigenen Haushalt sowie seinen Lebensmittelpunkt hat. Zu einem eigenen Hausstand gehört eine der Lebenssituation angemessene Wohnung, die der Steuerpflichtige selbst oder sein Partner gemietet hat oder besitzt. Auch eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung wird dabei verlangt. Außerdem muss tägliches Pendeln zwischen der Arbeitsstätte und dem Hauptwohnort unzumutbar sein. Dabei kommt es neben der Entfernung auch auf die Fahrtzeiten an.

Als Erstwohnsitz gilt bei Verheirateten der Familienwohnsitz. Dort sollte sich der Steuerpflichtige mindestens sechsmal im Jahr aufhalten. Bei Singles gilt als Lebensmittelpunkt der Ort, zu den sie belegbar eine enge persönliche Bindung haben. Eine Fahrt dorthin sollte dann mindestens zweimal im Monat erfolgen. Wer seine Zweitwohnung im Ausland unterhält, sollte mindestens einmal im Jahr die Heimreise antreten, um die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nicht zu gefährden.