Konsequenz dieser anderweitigen Einordnung der Franchisenehmer ist die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Folgende Umstände sprechen allerdings für die Selbständigkeit:
- Bezug von Waren, die nicht der Franchisegeber hergestellt hat,
- eigene Geschäftsräume,
- Beschäftigung von Angestellten (Familienmitglieder zählen nicht),
- freie Entscheidung über Arbeitszeiten und über den Einsatz der Betriebsmittel,
- eigenes Betriebskapital,
- eigene Geschäftsbücher und -konten sowie
- firmeneigenes Briefpapier.
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