Konsequenz dieser anderweitigen Einordnung der Franchisenehmer ist die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Folgende Umstände sprechen allerdings für die Selbständigkeit:

  • Bezug von Waren, die nicht der Franchisegeber hergestellt hat,
  • eigene Geschäftsräume,
  • Beschäftigung von Angestellten (Familienmitglieder zählen nicht),
  • freie Entscheidung über Arbeitszeiten und über den Einsatz der Betriebsmittel,
  • eigenes Betriebskapital,
  • eigene Geschäftsbücher und -konten sowie
  • firmeneigenes Briefpapier.

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