Der Unternehmer wird die Umsatzsteuer, die er versehentlich nicht berechnet hat, nicht nachberechnen können, wenn es sich um Privatkunden handelt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei umsatzsteuerpflichtigen Kunden ist dies anders, weil sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und ihnen deshalb durch eine Nachberechnung der Umsatzsteuer kein Nachteil entsteht.
Korrektur gegenüber den Kunden: Die Umsatzsteuer dem Kunden nachberechnen
Herr Krause hat seinen Kunden im Jahr 02 keine Umsatzsteuer berechnet, obwohl er im Jahr 01 die Kleinunternehmergrenze von 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) überschritten hat. Im Jahr 03 gibt er seine Umsatzsteuererklärung ab. Daraufhin teilt ihm das Finanzamt mit, dass er für seine Umsätze seit dem 1.1.02 Umsatzsteuer zahlen muss.
Mit seinen Unternehmerkunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, hat er im Jahr 02 einen Umsatz von 12.000 EUR abgerechnet. Wenn Herr Krause die Umsatzsteuer herausrechnet, kostet ihn das (12.000 EUR : 119 × 19 =) 1.915,97 EUR. Herr Krause zahlt diesen Betrag, ohne dass seine Kunden die Vorsteuer geltend machen können. Gelingt es ihm aber, in Abstimmung mit seinen Unternehmerkunden die Umsatzsteuer nachzuberechnen, sieht das Ergebnis wie folgt aus:
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12.000 EUR × 19 % = | 2.280 EUR | |
die er ans Finanzamt abführt. | ||
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den Vorsteuerabzug geltend in Höhe von | 2.280 EUR | |
Ergebnis per Saldo | 0 EUR |
Nachberechnete Umsatzsteuer kann der Kunde als Vorsteuer abziehen
Hat ein Unternehmer – aus welchem Grund auch immer – keine Umsatzsteuer berechnet, kann er finanzielle Nachteile vollständig vermeiden, wenn er seinen Kunden die Umsatzsteuer nachberechnen kann. Seinen Kunden entsteht kein Nachteil, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Worauf bei sinkendem Umsatz besonders geachtet werden muss
Sinkt der Umsatz eines Unternehmers unter den Grenzwert von 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) wird er automatisch Kleinunternehmer. Stellt er seinen Kunden weiterhin Umsatzsteuer in Rechnung, obwohl er Kleinunternehmer ist, macht er automatisch von der Möglichkeit Gebrauch, zur Umsatzsteuer zu optieren. Selbst wenn der Unternehmer sein Wahlrecht unbewusst ausübt, ist er daran für 5 Jahre gebunden.
Bei Umsatzrückgang bewusste Entscheidung hinsichtlich der Umsatzsteuer treffen
Wenn die Umsätze in die Richtung der kritischen Umsatzgrenze von 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) sinken, muss der Unternehmer prüfen, ob er bereits Kleinunternehmer geworden ist. Sinkt sein Umsatz tatsächlich unter den Grenzwert, sollte er bewusst entscheiden, ob er seine Einnahmen weiterhin der Umsatzsteuer unterwirft oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.
Vorsicht! Waren die Umsätze als Kleinunternehmer von Anfang an umsatzsteuerfrei, konnte der Unternehmer für seinen Pkw keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Konsequenz ist dann, dass die private Pkw-Nutzung nicht in den Gesamtumsatz einzubeziehen ist. Wenn das Finanzamt (was leider häufig vorkommt) die Pkw-Nutzung trotzdem dem Umsatz hinzurechnet, sollte Einspruch eingelegt werden.
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