Das BMF-Schreiben v. 20.11.2019 ist auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume mit Übertragungsvorgängen nach § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG anzuwenden.[1]

Aus Vertrauensschutzgründen kann das "alte" BMF-Schreiben für bereits abgeschlossene Übertragungsvorgänge weiterhin angewendet werden, wenn die Beteiligten auf Antrag hieran einvernehmlich auch weiterhin festhalten möchten.[2]

Die sich durch das neuere BMF-Schreiben v. 5.5.2021 ergebenden Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.[3]

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