Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten 4663 6663   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Kilometergelderstattung Arbeitnehmer 4668 6668   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen auswärtigen Tätigkeiten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Ohne eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte liegt eine auswärtige Tätigkeit vor, bei der die Fahrtkosten uneingeschränkt abgezogen werden können oder ggf. pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer. Das wirkt sich insbesondere dann aus, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung stellt. Für Fahrten im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Fahrtkosten, die der Arbeitnehmer verauslagt hat, kann der Arbeitgeber ihm steuerfrei erstatten. Diese Aufwendungen bucht er auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten" 4663 (SKR 03) bzw. 6663 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten

an Bank

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