Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten | 4663 | 6663 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Kilometergelderstattung Arbeitnehmer | 4668 | 6668 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen auswärtigen Tätigkeiten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Ohne eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte liegt eine auswärtige Tätigkeit vor, bei der die Fahrtkosten uneingeschränkt abgezogen werden können oder ggf. pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer. Das wirkt sich insbesondere dann aus, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung stellt. Für Fahrten im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Fahrtkosten, die der Arbeitnehmer verauslagt hat, kann der Arbeitgeber ihm steuerfrei erstatten. Diese Aufwendungen bucht er auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten" 4663 (SKR 03) bzw. 6663 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten |
an Bank |
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