Größenklassen

Kapitalgesellschaften und diesen über § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften ohne mindestens eine natürliche Person als Vollhafter haben stets den Jahresabschluss offenzulegen. Allerdings gibt es größenabhängige Erleichterungen; für deren Gewährung werden die Kapitalgesellschaften zunächst nach § 267 HGB in 3 Kategorien eingeteilt: große, mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften. Zudem wurden ab dem Geschäftsjahr 2012 mit § 267a HGB zusätzlich innerhalb der kleinen Kapitalgesellschaften noch die Kleinstkapitalgesellschaften bestimmt. Dabei sind jeweils 3 Größenmerkmale zu berücksichtigen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt, von denen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils mindestens 2 überschritten sein müssen. Nachdem die EU-Kommission am 21.12.2023 im EU-Amtsblatt (Reihe L) die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 mit einer Anhebung der Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse um grundsätzlich 25 % bekannt gemacht hat, konnte der deutsche Gesetzgeber dies in das HGB integrieren. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften[1] wurden die von der EU erlaubten Erhöhungen der monetären Schwellenwerte in den §§ 267, 267a und 293 HGB in vollem Umfang vorgenommen und auch das Wahlrecht zur zeitlichen Anwendung wurde voll genutzt.

 
Wichtig

Erhöhung der Schwellenwerte gilt auch rückwirkend für 2023

Damit ist nicht nur eine Erhöhung für Geschäftsjahre, die planmäßig am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, in Kraft getreten, sondern es wurde auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben, im Gesetz verankert.

Nach Art. 93 Abs. 2 EGHGB dürfen § 267 Abs. 1 und 2, § 267a Abs. 1 und § 293 Abs. 1 Satz 1 HGB in der Neufassung bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

Die Größenkriterien finden sich in § 267 HGB wie folgt:

Unternehmen gelten dann als "klein", wenn sie nicht an der Börse notiert sind bzw. dies angemeldet haben und wenn sie an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens 2 der nachfolgenden Schwellenwerte unterschreiten (Altwerte in Klammern):

  • Bilanzsumme 7,5 (6,0) Mio. EUR.
  • Umsatzerlöse 15,0 (12,0) Mio. EUR.
  • Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 50.

Als "mittelgroß" gilt eine Gesellschaft, die diese Werte überschreitet und auch nicht kapitalmarktorientiert ist, aber an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens 2 der nachfolgenden Schwellenwerte unterschreitet (Altwerte in Klammern):

  • Bilanzsumme 25,0 (20,0) Mio. EUR.
  • Umsatzerlöse 50,0 (40,0) Mio. EUR.
  • Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 250.

Zudem wird die Klasse der kleinen Kapitalgesellschaften noch unterteilt in eine Gruppe der Kleinstkapitalgesellschaften. Diese sind Gesellschaften, die an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens 2 der nachfolgenden Schwellenwerte unterschreiten (Altwerte in Klammern):

  • Bilanzsumme 450.000 (350.000) EUR.
  • Umsatzerlöse 900.000 (700.000) EUR.
  • Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 10.

Die Erhöhung wirkt rückwirkend, d. h. die für den Stichtag der Prüfung (regelmäßig 31.12.2024; per Wahlrecht aber auch schon Stichtage von Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben) geltenden Werte sind auch für die Ermittlung der Vorjahreswerte zu verwenden.

 
Praxis-Beispiel

Eine Kapitalgesellschaft mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr, die das Wahlrecht zur Anwendung der erhöhten Schwellenwerte schon für das Geschäftsjahr 2023 in Anspruch nimmt, wäre zum 31.12.2023 retrospektiv auf Basis der neuen Schwellenwerte des § 267 HGB als klein einzustufen, wenn sie entweder zum 31.12.2023 und 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und 31.12.2021 mindestens 2 der 3 angehobenen Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften nicht überschritten hatte. Die Größenklasse der Vorjahre nach den alten Werten ist somit nicht relevant für die Feststellung der Größenklasse aktuell.

Zur Erreichung einer möglichst geringen Bilanzsumme, eines geringen Umsatzes und einer geringen Mitarbeiterzahl können die in Kapitel 4 beschriebenen abschlusspolitischen Maßnahmen Anwendung finden.

Alle zu erstellenden und zu veröffentlichenden Rechnungslegungsdaten sind in elektronischer Form zu übermitteln und einzusehen. Allerdings unterliegen kleine Unternehmen nicht der Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Konkrete Erleichterungen ergeben sich zudem hinsichtlich der Gliederung sowie des Umfangs der Anhangangaben und der Offenlegung.

Konkrete Erleichterungen ergeben sich zudem hinsichtlich der Gliederung sowie des Umfangs der Anhangangaben und der Offenlegung.

Wechsel der Gesellschaftsform wenig sinnvoll

Vergleicht man die letztlich als vergleichsweise gering einzuschätzenden Gefahren einer Offenlegung mit den weitreichenden Konsequenzen eines möglicherweise in Erwägung zu ziehenden Wechsels ...

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