Nach §§ 289, 293 Abs. 1, 297 Abs. 1 HGB ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn:

1.

am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale zutreffen:

1.1 Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30 Mio. EUR.
1.2 Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 60 Mio. EUR.
1.3 Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt;

oder

2.

am Abschlussstichtag eines aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale zutreffen:

2.1 Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25 Mio. EUR.
2.2 Die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen nicht 50 Mio. EUR.
2.3 Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.

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