Unter Leasing versteht man im Allgemeinen die Vermietung von Gütern, Immobilien oder auch Arbeitskräften durch gewerbsmäßige Unternehmen (Leasinggesellschaften). Beim Leasing überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen ein fest vereinbartes Entgelt (Leasingrate) die Nutzung eines Wirtschaftsguts (Leasingobjekt), ohne dass es zwingend zur Übertragung des rechtlichen Eigentums an dem Leasingobjekt kommt. Am Ende der Vertragslaufzeit kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückgeben oder, bei entsprechender Vereinbarung, den Leasingvertrag verlängern bzw. das Leasingobjekt erwerben.

Die Vorteile des Leasing bestehen insbesondere in folgenden Punkten:

  • der Leasingnehmer kann mit modernsten, dem neuesten technischen Stand entsprechenden Wirtschaftsgütern arbeiten
  • die Liquidität des Betriebs kann weitgehend erhalten bleiben,
  • es müssen keine banküblichen Sicherheiten bereitstellt werden und
  • die Aufwendungen können exakt kalkulieren werden.

Anders als bei den üblichen Mietverträgen ist hier in der Regel der Leasingnehmer verpflichtet, den Gegenstand in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

Es besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Hersteller des Leasingobjekts. Der Leasinggeber kauft das Leasingobjekt von dem Hersteller (Lieferung). Die Überlassung des Leasingobjekts erfolgt nach Abschluss des Leasingvertrags zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer meist direkt vom Hersteller an den Leasingnehmer, der seinerseits für die Nutzung Leasingraten an den Leasinggeber entrichtet.

Grenzüberschreitende Leasingfälle können abweichend von den allgemeinen Grundsätzen behandelt werden.[1]

 
Wichtig

Keine umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen zwischen Hersteller und Leasingnehmer

Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen zwischen Hersteller und Leasingnehmer bestehen grundsätzlich nicht. Sie können nur vorliegen, wenn der Hersteller selbst als Leasinggeber auftritt.

 
Praxis-Tipp

Vertragliche Klausel zum Übergang des Eigentums entscheidend für die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung

Umsatzsteuerlich definiert sich das Leasing

  • als sonstige Leistung (Vermietung) oder
  • als Lieferung.

Ist der Leasingnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung berechtigt, wie ein Eigentümer über den Leasinggegenstand zu verfügen, ist die Übergabe des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer eine Lieferung.

Hiervon kann für vor dem 18.3.2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge i. d. R. ausgegangen werden, wenn der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.

Für nach dem 18.3.2020 abgeschlossene Verträge ist von einer geänderten Verwaltungsauffassung auszugehen.[2]

[1]

S. Abschnitt 4.5.

[2] Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE i. d. F. des BMF, Schreiben v. 18.3.2020, BStBl 2020 I S. 286.

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