Rz. 75

Die bei der erstmaligen Anwendung genutzten Vereinfachungsregeln sind im Konzernanhang anzugeben, wobei diese Angaben die entstehenden Gestaltungsspielräume bei der Erstanwendung kaum einzugrenzen vermögen.[1] Zusätzlich sind nach dem Willen des IASB gem. IFRS 1.23 ergänzende Anhangangaben für den ersten veröffentlichten IFRS-Abschluss notwendig. Dies betrifft insbesondere Überleitungsrechnungen des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses von nationalem Recht auf IFRS, mit denen die Effekte der Umstellung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen sind. Als Stichtag der Eigenkapitalüberleitung gilt zum einen der Umstellungstag, der auf den Beginn des Umstellungsjahres terminiert ist. Zum anderen wird gem. IFRS 1.24 (a) (ii) eine zweite Überleitungsrechnung für das Ende der letzten Berichtsperiode, in der das Unternehmen noch nach den Nicht-IFRS-Vorschriften bilanziert hat (Umstellungsjahr), gefordert.[2] Aufgrund der erwarteten Vollständigkeit des ersten IFRS-Abschlusses gem. IFRS 1.21 verkörpert das Umstellungsjahr das dem aktuellen Berichtsjahr vorausgehende Jahr, für welches auch die Überleitungsrechnung des Jahresergebnisses zu liefern ist.

 

Rz. 76

vorläufig frei

[1] Vgl. Müller, IFRS Erstanwendung, 2007, S. 93 ff.

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