Auch in den Fällen des Übergangs der Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger[1] (sog. "13b-Fälle") kann mit Gutschriften abgerechnet werden.[2]
Dabei ist zu beachten, dass die Gutschrift nur über den Nettobetrag ausgestellt werden darf. Sie muss zwingend den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.[3]
Gutschrift bei Steuerschuldnerschaft
Bauunternehmer B führt für Abrissunternehmer A eine Installationsleistung aus (Bauleistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Es sind 1.000 EUR Entgelt vereinbart.
A erstellt eine Gutschrift über 1.000 EUR netto (ohne Umsatzsteuerausweis!) mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und bucht:
Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Bauleistung
Konto SKR 03 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
4260 | Instandhaltung betrieblicher Räume | 1.000 | |||
1577 | Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG | 190 | |||
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 1.000 | |||
1787 | Umsatzsteuer § 13b UStG | 190 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Bauleistung
Konto SKR 04 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
6335 | Instandhaltung betrieblicher Räume | 1.000 | |||
1407 | Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG | 190 | |||
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 1.000 | |||
3837 | Umsatzsteuer § 13b UStG | 190 |
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