Rz. 11

Der Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 kann in der Steuerfestsetzung 2019 grundsätzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ausgeübt werden. Die Bestandskraft des Steuerbescheids, in dem sich der Antrag auswirkt (Vz 2019), schränkt die Wahlrechtsausübung ein.[1] Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung können Antragsrechte nur noch ausgeübt oder widerrufen werden, soweit die Steuerfestsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172ff. AO oder entsprechenden Regelungen in den Einzelsteuergesetzen korrigiert werden können.

§ 111 Abs. 8 EStG enthält eine solche Regelung. Sie ermöglichte auch den Stpfl. die Inanspruchnahme des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020, bei denen die Steuerfestsetzung für 2019 vor dem 1.4.2021  bestandskräftig geworden ist. Diese Stpfl. konnten den Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 bis zum 17.4.2021 nachholen. Der ESt-Bescheid 2019 war im Falle der nachträglichen Antragstellung insoweit zu ändern.

Nach Durchführung der Veranlagung 2020 ist § 10d EStG regulär anzuwenden, sodass die Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nicht mehr möglich ist.

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