6.1 Erstmalige Übermittlung

 

Rz. 99

Erstmals für das nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahr ist der Inhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.[1]

Die Bilanzposten, mit denen die Forderungen abschlossen werden, waren daher erstmalig in den Unterlagen zur Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2012 aufzuführen.[2]

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen gilt § 5 b EStG. Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5 a EStG ermittelt, so ist gemäß § 5 b Abs. 1 EStG der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[3]

[2] Hierzu gab es Übergangsregelungen (BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133 b/11/10009, BStBl 2011 I S. 855, Rz. 7, 20 und 22), sowie eine Nichtbeanstandungsregelung für das erste nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahr (BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133 b/11/10009, BStBl 2011 I S. 855, Rz. 27).
[3] Vgl. allerdings Härtefallregelung gemäß § 5 b Abs. 2 EStG.

6.2 Form der Übermittlung

 

Rz. 100

Aus elektronischen Buchführungssystemen sollen die Daten voll automatisiert in die Positionen des durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermittelnden Datensatzes, die sog. E-Bilanz, übernommen werden. So soll mit dem Verfahren eine voll elektronische Kette von der Buchführung bis zur Verarbeitung im Finanzamt gewährleistet werden. Nach dem Gesetzgeber ist die elektronische Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und die damit verbundene Standardisierung der Inhalte von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Maßnahme, die einen wichtigen Baustein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens darstellt. Die Unternehmen können ihre steuerlichen Pflichten elektronisch und damit schnell, kostensparend und sicher erfüllen. Die Daten sind elektronisch verfügbar, weil die Standardisierung auf dem Regelwerk der verpflichtenden oder freiwilligen Buchführung aufbaut.[1]

 

Rz. 101

Die an die Finanzverwaltung zu übermittelnden Jahresabschlussdaten müssen in einem bestimmten Schema, Taxonomie genannt, abgegeben werden. Die Inhalte von Bilanz und GuV werden nach der sog. Kerntaxonomie elektronisch übermittelt. Sie ist maßgeblich für alle Rechtsformen, unabhängig von der Größe des Unternehmens.[2]

Die Positionen der Kerntaxonomie für Forderungen ergeben sich aus der Tabelle in Rz. 103. Für das jeweilige Unternehmen sind nur die Positionen des Schemas auszufüllen, zu denen tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen.[3]

6.3 Positionen für Forderungen

 

Rz. 102

In der Kerntaxonomie wird unterschieden nach[1]

  • unzulässigen Positionen,

rechnerisch notwendigen Positionen,

  • Summenmussfeldern,
  • Mussfeldern,
  • Mussfeldern, Kontennachweis erwünscht,
  • rechnerisch notwendige Positionen,
  • Davon-Positionen und
  • Auffangpositionen.

Unzulässige Positionen werden als "für handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig" und als "steuerlich unzulässig",[2] Auffangpositionen im beschreibenden Text in der Positionsbeschreibung als „nicht zuordenbar gekennzeichnet.[3] Beide Positionsarten ergeben sich für Verbindlichkeiten nicht aus der Kerntaxonomie.

6.3.1 Positionen für Forderungen in der Kerntaxonomie

 

Rz. 103

Mit BMF-Schreiben vom 24.5.2016 wurde eine überarbeitete Version der Taxonomien, die Taxonomie-Version 6.0, veröffentlicht. Diese Taxonomien sind grundsätzlich für die Übermittlung von Jahresabschlüssen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, zu verwenden. Für Forderungen gibt es in der Kerntaxonomie im Wesentlichen die Positionen:[1]

 
Ebene Bezeichnung Felder
1 2 3 4 5 6 7    
      Finanzanlagen Summenmussfeld
        Ausleihungen an Gesellschafter Summenmussfeld
          Ausleihungen an GmbH-Gesellschafter und stille Gesellschafter Mussfeld, Kontenrahmen erwünscht
          Ausleihungen an persönlich haftende Gesellschafter Mussfeld, Kontenrahmen erwünscht
          Ausleihungen an Kommanditisten Mussfeld, Kontenrahmen erwünscht
          Ausleihungen an Gesellschafter, nicht nach Rechtsform des Gesellschafters zuordenbar  
        Ausleihungen an verbundene Unternehmen Summenmussfeld
          Ausleihungen an verbundene Unternehmen, soweit Personengesellschaften Mussfeld, Kontenrahmen erwünscht
          Ausleihungen an verbundene Unternehmen, soweit Kapitalgesellschaften Mussfeld, Kontenrahmen erwünscht
          Ausleihungen an verbundene Unternehme...

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