Bei Nutzung von Fahrzeugen, deren Antrieb ausschließlich mit Elektromotoren erfolgt,

  • die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektromechanischen Energiespeichern oder
  • aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder
  • von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen,

ist für die Ermittlung der 1 %-Methode ein geminderter Listenpreis heranzuziehen. Dieser ergibt sich in Abhängigkeit des Anschaffungsdatums und der Kohlendioxidemission bzw. Antriebsmaschine wie folgt:[1]

  1. Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022: 50 % des Bruttolistenpreises bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.
  2. Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031: 25 % des Bruttolistenpreises, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt.
  3. Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025: 50 % des Bruttolistenpreises, wenn das Kraftfahrzeug:

    • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
    • die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt.
  4. Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031: 50 % des Bruttolistenpreises, wenn das Kraftfahrzeug:

    • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
    • die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.
  5. Soweit diese Regelungen keine Anwendung finden und bei Anschaffungen vor dem 1.1.2023, ist der Bruttolistenpreis um die Kosten des im Fahrzeug enthaltenen Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung wie folgt zu mindern:

    • Anschaffung bis zum 31.12.2013 um 500 EUR pro Kilowattstunde der Batteriekapazität,
    • dieser Betrag mindert sich bei Anschaffungen in den Folgejahren um je 50 EUR pro Jahr und Kilowattstunde der Batteriekapazität, maximale Minderung um 10.000 EUR (dieser Höchstbetrag mindert sich ebenfalls in den Folgejahren um jährlich 500 EUR).

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