Zu den Bewirtungskosten zählen nicht nur die auf den Geschäftsfreund entfallenden Aufwendungen, sondern auch der Anteil, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Steuerpflichtigen und/oder dessen Arbeitnehmer entfällt.[1] In diesem Fall sind auch der eigene Verzehraufwand des Steuerpflichtigen und der seiner Arbeitnehmer nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nimmt der Ehegatte, der nicht im Unternehmen beschäftigt ist, an einer Bewirtung teil, können auch diese Aufwendungen beschränkt abziehbare Betriebsausgabe sein. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Veranlassung trotz Teilnahme des Ehegatten gegeben ist.[2]

Der Wert der Bewirtung braucht aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Geschäftsfreund nicht als Betriebseinnahme und beim bewirteten Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn erfasst zu werden.[3]

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