Grundsätzlich muss eine GmbH keinen Aufsichtsrat einrichten. Dies ist ein deutlicher Unterschied zur Aktiengesellschaft. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen nach Mitbestimmungsrecht und Kommunalrecht. So sieht das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) vor, dass bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, die Arbeitnehmer im Aufsichtsrat mitbestimmen können und zwar so, dass sie ein Drittel der Aufsichtsratsmandate erhalten. Insofern müssen die Gesellschaften, die aufgrund ihrer Arbeitnehmerzahl dieser Mitbestimmung unterliegen, einen Aufsichtsrat bilden.

Werden mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 der Aufsichtsrat sogar hälftig mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen.

In der Montanmitbestimmung ist ab mehr als 1.000 Arbeitnehmern der Aufsichtsrat paritätisch zu besetzen.

Ferner sehen einige Kommunalverfassungen vor, dass die Kontrolle der öffentlichen Hand, also der Gemeinde oder des Landkreises in kommunalen Gesellschaften über die Aufsichtsräte erfolgt. In solchen kommunalen Gesellschaften werden daher auch obligatorisch Aufsichtsräte gebildet.

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