Rz. 87

Liegt ein Zuschuss mit Gegenleistungsverpflichtung vor und verbleibt das Eigentum an dem bezuschussten Vermögensgegenstand beim Zuschussempfänger, so verlangt das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB enthaltene Realisationsprinzip, dass die Leistung des Vertragspartners nur insoweit als Ertrag vereinnahmt werden darf, wie der Kaufmann seine dafür zu erbringende Gegenleistung erbracht hat. Dabei sind bei einem Investitionszuschuss alle bestehenden Hauptpflichten zu berücksichtigen. Da der Zuschuss nicht allein Entgelt für die Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstands, sondern auch Entgelt für die Erfüllung eines bestimmten Verhaltenszwecks ist, erbringt der Zuschussempfänger erst mit der Erfüllung auch der Verhaltensverpflichtung vollständig die dem Zuschuss zugrunde liegende Gegenleistung.[1]

 

Rz. 88

Die vom Zuschussempfänger über die reine Anschaffung oder Herstellung des Investitionsobjekts hinaus eingegangenen Hauptpflichten können zeitbezogen (z. B. zeitbestimmte Lieferungsbereitschaft) oder mengenbezogen (z. B. festgelegte Liefermenge) sein. In der Praxis liegen der Zuschussgewährung in der Regel Kombinationen dieser Verpflichtungsarten zugrunde. Die erfolgswirksame Vereinnahmung richtet sich nach der Erfüllung dieser Verpflichtungen.

 

Rz. 89

Bei einer zeitbezogenen Gegenleistung des Zuschussempfängers ist der Zuschuss ratierlich zu vereinnahmen. Der Teil des Zuschusses, der auf die noch nicht erfüllte zeitbezogene Gegenleistungsverpflichtung des Zuschussgebers entfällt, ist gemäß § 250 Abs. 2 HGB als Rechnungsabgrenzungsposten zu passivieren, wenn das für Rechnungsabgrenzungsposten vorgesehene Kriterium "für eine bestimmte Zeit" (ggf. durch Schätzung) als erfüllt anzusehen ist. Ist der Zeitraum der Leistungserbringung des Zuschussempfängers dagegen nicht hinreichend konkretisierbar, ist der erhaltene Zuschuss gemäß § 266 Abs. 3 HGB als "erhaltene Anzahlung auf Bestellungen" zu passivieren, soweit Leistungen dieser Art im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beim Zuschussempfänger typischerweise erbracht werden. Anderenfalls ist eine "sonstige Verbindlichkeit" auszuweisen. Eine sofortige ertragswirksame Vereinbarung verbietet sich in diesem Fall.

 

Rz. 90

Zu jedem folgenden Bilanzstichtag ist der Passivposten in Höhe des Betrags auszuweisen, der dem Verhältnis der noch ausstehenden zur gesamten (notfalls neu zu schätzenden) Mindestnutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstands entspricht.[2]

 

Rz. 91

vorläufig frei

[1] Vgl. IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Kapitel 2.
[2] Vgl. IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Kapitel 2.1.1.1.

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