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Anlage EÜR 2023 – Tipps und Gestaltung / 3.4 Beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 1156

[Geschenke → Zeile 60]

Geschenke (Bar- oder Sachzuwendungen) sind unentgeltliche Zuwendungen aus betrieblichem Anlass, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht und nicht in unmittelbarem zeitlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer solchen Leistung stehen. Steuerlich sind solche Geschenke nur abzugsfähig, wenn die Summe der Geschenke an eine Person, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers ist, 35 EUR im Jahr nicht übersteigt (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).

 
Anmerkung

Hinweis der Redaktion

Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde der Betrag von 35 EUR mit Wirkung ab 2024 auf 50 EUR angehoben.

Kränze und Blumen anlässlich der Beerdigung eines Geschäftsfreundes sind keine Geschenke, da keine Zuwendung an einen Dritten vorliegt (R 4.10 Abs. 4 EStR 2012).

Die Aufwendungen für ein Geschenk müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Sonst sind sie als Betriebsausgaben auch dann nicht abziehbar, wenn die Aufwendungen die 35-Euro-Freigrenze nicht überschreiten. Das gilt auch für Werbegeschenke, die selbst Werbeträger sind (hier: Kalender mit Firmenlogo; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.4.2016, 6 K 2005/11, rkr., EFG 2016 S. 1197).

Bei der Prüfung der Frage, ob die jeweilige 35-Euro-Freigrenze überschritten ist, sind die AK oder HK des Gegenstands von maßgeblicher Bedeutung. Zu den AK gehören auch die Ausgaben für die Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger. Ebenfalls gehört die Vorsteuer dazu, wenn sie nicht abzugsfähig ist. Dagegen sind die Kosten der Verpackung und des Versands, die der Lieferant berechnet hat, nicht hinzuzurechnen. Anschaffungspreisminderungen wie z. B. Skonti, Rabatte und andere Preisnachlässe sind abzusetzen.

Die gezahlte Umsatzsteuer ...

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