Leitsatz

Das Niedersächsische FG hat einer Klage wegen der steuerlichen Anerkennung von mehrjährigen Verlusten aus der privaten Vermietung einer Ferienwohnung stattgegeben und dabei, entgegen der Rechtsprechung des BFH, die Überschusserzielungsabsicht trotz geringfügiger Selbstnutzung unterstellt.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer einer Ferienwohnung, die sie über eine Vermittlungsgesellschaft in den Jahren 1997 bis 2006, abgesehen von einer jährlichen dreiwöchigen Selbstnutzung, fremdvermieteten. Das Finanzamt hatte zunächst von 1997 bis 2005 die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung vorläufig nach § 165 AO anerkannt. Nachdem in diesem Zeitraum nur Verluste in erheblicher Höhe erklärt wurden, überprüfte es die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren. Weil diese Prognose einen Totalverlust ergab, erkannte es in allen Jahren die Verluste mangels Überschusserzielungsabsicht rückwirkend nicht mehr an. Die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht, die bei ausschließlicher Vermietung an fremde Dritte entbehrlich ist, hielt das Finanzamt dabei auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung für geboten.

Dieser Rechtsauffassung, die auf der BFH-Rechtsprechung basiert, ist das Niedersächsische FG entgegengetreten. Nach seiner Auffassung besteht dann kein Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht eines Vermieters zu zweifeln, der seine Ferienwohnung an 2 oder 3 Wochen im Jahr selbst nutzt, sich dies nur vorbehält oder die Selbstnutzung auf übliche Leerstandszeiten beschränkt, wenn die tatsächlichen Vermietungstage die ortsüblichen Vermietungstage erreichen oder sogar übertreffen. Nur auf diese Weise könne eine Gleichbehandlung zwischen den Fällen der Vermietung über einen Vermittler mit den Fällen der Vermietung in Eigenregie erreicht werden (vgl. auch FG Köln, Urteil v. 30.6.2011, 10 K 4965/07, EFG 2011 S. 1882, Az. des BFH: IX R 26/11).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 07.03.2012, 9 K 180/09, Pressemitteilung v. 2.5.2012; Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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