Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird novelliert

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird novelliert. Es wird so verändert, dass auch Fusionen in der digitalen Wirtschaft kontrolliert werden können.

Danach soll künftig das Transaktionsvolumen - in der Regel der Kaufpreis – maßgeblich sein.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird auf digitale Wirtschaft ausgerichtet

Bei der Prüfung der Marktmacht und Wettbewerbssituation sollen künftig die Besonderheiten von Internet-Plattformen - etwa der Zugang zu marktrelevanten Daten - berücksichtigt werden. Eine entsprechende Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat das Bundeskabinett am Mittwoch in Berlin beschlossen.

Laut Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) sollen so auch Übernahmen von Firmen geprüft werden können, deren wettbewerbliches Potenzial sich noch nicht in Umsatzerlösen, aber in einem Kaufpreis von mehr als 400 Millionen Euro zeigt.

Wie wurden die Wettbewerbsbeschränkungen bisher geregelt?

Bisher greift die Fusionskontrolle erst, wenn Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen. Der Erwerb von Internet-Unternehmen, die zwar ein erhebliches Marktpotenzial, aber zunächst noch geringe Umsätze haben, kann von Wettbewerbshütern häufig nicht geprüft werden - selbst dann nicht, wenn der Käufer Marktführer ist.

So hatte beispielsweise der von Facebook übernommene Kurznachrichtenanbieter WhatsApp einen zu geringen Umsatz für eine fusionskontrollrechtliche Überprüfung. Gleichzeitig war der Online-Riese Facebook aber bereit, 19 Milliarden Dollar für die Übernahme des Konkurrenten zu zahlen.

Weitere Änderungen durch die Novelle des GWB - "Wurstlücke2 wird geschlossen

Die 9. Novelle des GWB sieht ferner vor, dass bei Geldbußen für Kartellsünder künftig auch der gesamte Konzern in die Pflicht genommen werden kann. Bisher können ertappte Unternehmen die Bußgeldzahlung durch Schlupflöcher vermeiden, obwohl der gesamte Konzern von illegalen Preisabsprachen einer Tochterfirma profitiert hat.

Durch Umstrukturierungen entziehen sich Konzerne einem Bußgeld, indem das haftende Tochterunternehmen vom Markt verschwindet. Diese Haftungslücke - nach dem Kartellfall eines Fleischfabrikanten auch "Wurstlücke" genannt - soll nun geschlossen werden.

Schließlich sollen mit der Gesetzesänderung Unternehmen und Verbraucher künftig leichter vor Gericht Vermögensschäden geltend machen können, die durch ein Kartell verursacht wurden. Eine entsprechende EU-Richtlinie wird dazu in deutsches Recht umgesetzt.

dpa
Schlagworte zum Thema:  Fusion, Kartellrecht, UWG, Wettbewerbsrecht