ADR-Anlagen 2021 | |
---|---|
Fassung | 04.11.2020 |
Fundstelle | Quelle: www.unece.org |
Änderung | Multilaterale Vereinbarung M331 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es werden Ausnahmen zur Befüllung/Beförderung mit folgenden Stoffen festgelegt:
Der Absender hat im Beförderungspapier "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M331)" einzutragen. Die Vereinbarung gilt bis zum 31.03.2021. |
Fassung | 23.10.2020 |
Fundstelle | VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2020 S. 758 |
Änderung | Multilaterales Übereinkommen M330 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR und Bescheinigungen für Sicherheitsberater gemäß Absatz 1.8.3.7 des ADR |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Abweichend von den Bestimmungen des ersten Absatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 des ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrerausbildung, deren Gültigkeit zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.02.2021 endet, bis zum 28.02.2021 gültig. Diese Bescheinigungen werden um fünf Jahre verlängert, wenn der Triebfahrzeugführer die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung nach Absatz 8.2.2.5 des ADR nachweist und vor dem 01.03.2021 eine Prüfung nach Absatz 8.2.2.7 des ADR bestanden hat. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum des zu erneuernden Dokuments. Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 des ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Ausbildung zum Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, deren Gültigkeit zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.02.2021 endet, bis zum 28.02.2021 gültig. Die Gültigkeit dieser Befähigungszeugnisse wird ab dem Datum ihres ursprünglichen Ablaufs um fünf Jahre verlängert, wenn ihre Inhaber vor dem 01.03.2021 eine Prüfung gemäß Absatz 1.8.3.16.2 des ADR bestanden haben. Die Vereinbarung gilt bis zum 01.03.2021. |
Fassung | 14.10.2020 |
Fundstelle | BGBl. II Nr. 17 vom 02.11.2020 S. 757 |
Änderung | Inkraftsetzung durch die 28. ADR-Änderungsverordnung (löst bisherige ADR-Anlagen 2019 ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die ADR-Anlagen 2021 werden zum 01.01.2021 in Kraft gesetzt. Es gilt eine allgemeine Übergangsfrist von 6 Monaten. Die Änderungen der vorliegenden Revision betreffen insbesondere die folgenden zentralen Themen: Lithiumbatterien Die Lithiumbatterien haben bereits bei der letzten Revision vor zwei Jahren einen wesentlichen Punkt der Änderungen dargestellt. Die technologische Weiterentwicklung und das vermehrte Aufkommen von Elektrofahrzeugen haben in der Praxis Lücken sowie Unstimmigkeiten aufgezeigt, weshalb auch in dieser Revision Änderungen erforderlich sind. Nicht ideal gelöst war bisher z.B. der Fall, in dem Versandstücke sowohl Lithiumbatterien in Ausrüstungen sowie mit der Ausrüstung zusammen verpackte Lithiumbatterien enthalten. Diesbezüglich erfolgen Präzisierungen für die Verpackung, die Kennzeichnung und die Dokumentation. Für den Umgang mit Unfallfahrzeugen werden sodann voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt Vorgaben folgen, sobald mehr Erkenntnisse und Erfahrungen vorliegen. Derzeit soll ein ausreichender Spielraum für den Umgang mit diesen Situationen bestehen und Innovationen sollen nicht verhindert werden. In der Folge werden einige Punkte kurz aufgezeigt:
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen