• Fehlende Information

    Erfolgt eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit?
     

    Die Erstunterweisung soll insbesondere beinhalten

    • das Verhalten im Normalbetrieb,
    • die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Bedeutung und Pflicht zur Beachtung),
    • Alarm- und Rettungsplan,
    • Verhalten bei Unfällen, Bränden und Betriebsstörungen,
    • Grenzen des eigenständigen Verhaltens, z.B. Anfahren der Maschine, Eingriffe in besonderen Situationen nur nach Fortbildung.
    Werden Erstunterweisungen durchgeführt?
     

    Erstunterweisungen sollen insbesondere durchgeführt werden

    • bei neuen Mitarbeitern,
    • bei Arbeitsplatzwechsel,
    • nach längerer Pause, z.B. Mutterschutz, Wehrdienst,
    • bei Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden.
    Werden kurze wiederkehrende Unterweisungen möglichst häufig, mindestens jedoch einmal jährlich, durchgeführt?
      Hinweis: Bei besonders schutzbedürftigen Personen, z.B. Jugendlichen, Schwangeren, Behinderten, neuen Mitarbeitern, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall wieder eingegliedert werden, sind möglichst häufige Unterweisungen sinnvoll.

    Werden die Unterweisungen

    • tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen vermittelt,
    • mit verständlichen Inhalten gestaltet,
    • in Gruppengesprächen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer organisiert,
    • unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Betriebsanleitung und Betriebsanweisung durchgeführt?

    Orientiert sich der Inhalt von Unterweisungen neben dem ungestörten Normalbetrieb auch an

    • neuen Erkenntnissen über betriebsspezifische Abweichungen vom Normalbetrieb, z.B. durch systematische Auswertung von Störungshäufigkeiten an bestimmten Maschinen?
    • neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen, z.B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen?

    Werden Unterweisungen geplant und durchgeführt

    • beim Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen, z.B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe?
    • bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme?

    Wird sichergestellt, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird durch

    • Lernerfolgstests (auch arbeitsplatzbezogen durch Multimomentaufnahmen: kurzfristig anberaumte Beobachtung von Tätigkeiten durch Vorgesetze mit anschließender standardisierter Auswertung)?
    • Kontrolle der Verhaltensweisen durch Vorgesetzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte?
    • regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen?
    • Dokumentation der Unterweisung einschließlich Unterschrift der Teilnehmer?
    Siehe auch Abschnitt 1.10 “Allgemeine Kommunikation”.

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 12 ArbSchG; § 9 BetrSichV; § 4 BGV A 1 i.V.m. Abschnitt 2.3 BGR A 1; § 14 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 ArbSchG; § 2 MuSchVO; BGI 527; Merkblatt A 011 der BG Chemie

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