Zusammenfassung

 
Überblick

Zu den zentralen Aufgaben der Arbeitsmedizin gehört die Beratung zur menschengerechten Gestaltung von Arbeitssystemen nach physiologischen, ergonomischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Spätestens seit Inkrafttreten des Arbeitssicherheitsgesetzes am 12.12.1973 definiert § 3 ASiG umfassend die Aufgaben des Betriebsarztes im Detail. Der technologische und strukturelle Wandel der Arbeitswelt mit neuen Werkstoffen und Verarbeitungstechniken sowie neue Formen der Mitarbeiterführung, Arbeitsorganisation und Zusammenarbeit erweitern ständig das "klassische" Spektrum der Arbeitsmedizin. Mit einer zeitgemäßen Balance zwischen präventiven Zielsetzungen und Achtung der individuellen Persönlichkeitsrechte ist die Gesundheit der Beschäftigten weiterhin das erklärte Ziel der Arbeitsmedizin.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Einführung

Mit dem Arbeitssicherheitsgesetz vom 12.12.1973 wurde die Bestellung von Betriebsärzten geregelt und die Aufgaben von Betriebsärzten in § 3 ASiG umfassend definiert: Dazu gehört u. a. die Beratung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitsgestaltung und der Unfallverhütung. In vielen Bereichen der Arbeitsmedizin hat in den folgenden Jahrzehnten eine Konkretisierung und Objektivierung der Methoden und Erkenntnisse stattgefunden, die von Wissenschaft und Forschung intensiv begleitet wurden. Mit der Aufnahme des "Facharztes für Arbeitsmedizin" in die Weiterbildungsordnung der Ärzte 1976 wurde zudem ein Curriculum geschaffen, das die jeweils aktuellen Anforderungen in der Weiterbildung fortschrieb und zuletzt 2018 mit der Forderung nach zahlreichen "Kompetenzen" des Betriebsarztes der rasanten Entwicklung am Arbeitsmarkt Rechnung trägt.

2 Die Arbeitswelt ist stets im Wandel

Von der mechanischen Produktion mit Dampf und Wasserkraft (Arbeit 1.0 – Zentralisierung) über die Massenproduktion mithilfe elektrischer Energie (Arbeit 2.0 – Modularisierung) und die Automatisierung durch Systeme (Arbeit 3.0 – Informatisierung) stehen wir mit Arbeit 4.0 vor einer intelligenten Vernetzung von Mensch, Organisation und Produktion durch digitale Informationsmodule. Dieser Entwicklungsprozess wurde schon ab Mitte des 19. Jahrhunderts fachlich begleitet, zuerst in der Chemie durch erste Werksärzte und dann zu Beginn des 20. Jahrhunderts durch staatliche Gewerbeärzte. Neben der Begutachtung von Unfällen und Berufskrankheiten (1. BKVO 1925) standen physiologische und ergonomische Überlegungen dabei im Mittelpunkt.

Der politischen und gesellschaftlichen Forderung nach "Humanisierung der Arbeitswelt" trug am 12.12.1973 der Deutsche Bundestag mit dem Beschluss des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) Rechnung. Dem folgte in Umsetzung der EG-Richtlinie 89/391/EWG dann 1996 das Arbeitsschutzgesetz. Im ASiG wurde die Bestellung von Betriebsärzten geregelt (§ 2 ASiG) und ihre Aufgaben wurden umfassend definiert (§ 3 ASiG): Dazu gehört u. a. die Beratung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitsgestaltung und der Unfallverhütung. In vielen Bereichen der Arbeitsmedizin hat in den folgenden Jahrzehnten eine Konkretisierung und Objektivierung der Methoden und Erkenntnisse stattgefunden, die von Wissenschaft und Forschung intensiv begleitet wurden.

Durch gezielte Präventionsmaßnahmen konnte so bei einer Reihe von Berufskrankheiten ein deutlicher Rückgang verzeichnet werden, wobei andererseits neue arbeitsbedingte Erkrankungen durch Zwangshaltungen und Bewegungsmangel auftraten. Lag zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein Schwerpunkt auf der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit und Eignung der Beschäftigten, soll jetzt – 100 Jahre später – die arbeitsmedizinische Vorsorge die Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit erfassen, um zur Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes beizutragen. Ziel betriebsärztlichen Handelns sind gesunde, zufriedene und leistungsfähige Beschäftigte. Dabei steht heute nicht mehr die Untersuchung, sondern die umfassende individuelle Beratung der Beschäftigten im Mittelpunkt, die dem gewachsenen Stellenwert individueller Persönlichkeitsrechte Rechnung tragen soll. Dazu gehört gestärkte Eigenverantwortung nach informierter Selbstbestimmung und die Förderung individueller Entscheidungsspielräume als neue Qualität der Arbeit.

3 Die Herausforderungen der Arbeit 4.0

3.1 Globalisierung und Digitalisierung

Die Rahmenbedingungen der Arbeit ändern sich: Internationale Arbeitsteilung und globalisierter Wettbewerb, getrieben von Big Data, unendlich vernetzten IT-Strukturen und künstlicher Intelligenz, stellen die Unternehmen vor steigende Anforderungen an Qualität, Aktualität und Individualität der Produkte und an die Flexi...

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