(1) Die nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Kreditinstitute haben an den Restrukturierungsfonds jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach Absatz 2 bemisst.

 

(2) 1Der Jahresbeitrag eines Kreditinstituts ergibt sich aus der Summe der Beitragskomponenten "Passiva" nach Satz 2 Nummer 1 und "Derivate" nach Satz 2 Nummer 2. 2Die Beitragskomponente

 

1.

"Passiva" ist wie folgt zu errechnen: Die beitragserheblichen Passiva ergeben sich aus der Summe der Passiva des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses im Sinne des § 340a des Handelsgesetzbuchs abzüglich der folgenden Passivposten aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung:

 

a)

[1]Passivposten 1 "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" und Passivposten 4 "Treuhandverbindlichkeiten", soweit es sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaßnahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fördereinrichtungen des Bundes und der Länder oder die Europäische Investitionsbank auf Grund selbstständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkeiten auf Grund der Gewährung von Krediten durch eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich bestimmter Förderzwecke;".

 

b[2] [Bis 31.12.2011: a] )

Passivposten 2 "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut eine Beteiligung im Sinne des § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs hält;

 

c[3] [Bis 31.12.2011: b] )

Passivposten 10 "Genussrechtskapital" mit Ausnahme des Genussrechtskapitals, das vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird;

 

d[4] [Bis 31.12.2011: c] )

Passivposten 11 "Fonds für allgemeine Bankrisiken" und

 

e[5] [Bis 31.12.2011: d] )

Passivposten 12 "Eigenkapital".

2Die beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten (Freibetrag), aber den Betrag von 10 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0002 zu multiplizieren. 3Beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 10 Milliarden Euro überschreiten, aber den Betrag von 100 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0003 zu multiplizieren. 4Beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 100 Milliarden Euro überschreiten, aber den Betrag von 200 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0004 zu multiplizieren; beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 200 Milliarden Euro überschreiten, aber den Betrag von 300 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0005 zu multiplizieren; beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 300 Milliarden Euro überschreiten, sind mit 0,0006 zu multiplizieren. [Bis 29.06.2012: 5Beitragserhebliche Passiva, soweit sie unter der Position Passivposten 4 "Treuhandverbindlichkeiten" ausgewiesen werden und es sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus dem Förderkreditgeschäft handelt, oder soweit sie unter der Position Passivposten 1 "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" ausgewiesen sind und es sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus dem Förderkreditgeschäft handelt, sind abweichend von den vorgenannten Abgabesätzen mit 0,0001 zu multiplizieren; auf den Freibetrag sind diese und die übrigen beitragserheblichen Passiva entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbetrag der beitragserheblichen Passiva anzurechnen.] [6] 5Die sich aus der Multiplikation nach den Sätzen 2 bis 4 [7] [Bis 29.06.2012: 2 bis 5] ergebenden Beträge sind zu addieren;

 

2.

"Derivate" ist zu errechnen aus dem Nominalvolumen der nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang zum zuletzt festgestellten Jahresabschluss aufzunehmenden Termingeschäfte, multipliziert mit 0,000003.

 

(3) 1Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Beitragsjahres endende Geschäftsjahr. 2Sofern Kreditinstitute für das letzte vor dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr entweder keinen Jahresabschluss aufzustellen hatten oder einen Jahresabschluss aufgestellt haben, der nicht den Vorgaben der §§ 340a bis 340h des Handelsgesetzbuchs sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung entspricht, sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr maßgebend. 3Soweit sich die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 [8] [Bis 29.06.2012: Absatz 2 ...

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