Nun setzte intensives Überlegen in den Finanzbehörden ein. Es stellte sich die Frage, wie der Geldtransfer gestoppt bzw. die verschleierten Geldtransfers ins Ausland nachträglich aufgedeckt werden konnten.

Letztlich verstoßen Kapitalverkehrskontrollen gegen das EU-Recht. Die Einführung verstärkter Zollkontrollen – vor allem an der Grenze zu Luxemburg und zur Schweiz – brachten nur punktuelle Erfolge und konnten die flächendeckende Kapitalflucht (einzigartig in der deutschen Rechtsgeschichte) nicht stoppen.

Ein guter Ansatzpunkt waren die Banken. Als juristischen Hebel wurde ihnen anschließend "Beihilfe zur Steuerhinterziehung" vorgeworfen. Den Vorwurf zu begründen war problemlos, denn die Banken hatten mit ihren Inseraten die Gründe schon geliefert. Die freundliche Hilfe beim verschwiegenen Transfer ins sichere Ausland war den Richtern – bis zum BVerfG – als Begründung zumindest für den Anfangsverdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ausreichend. Ausgangspunkt war ein Pilotverfahren gegen die Dresdner Bank AG. Hintergrund war: Eheleute hatten sich im Rahmen einer einer zivilrechtlichen Scheidungsauseinandersetzung auch über die Schwarzgeldanlagen in Luxemburg unterhalten und dabei den anonymisierten Geldtransfer – von der Bank ausdrücklich empfohlen – ausführlich dargelegt. Das Zivilgericht leistete Amtshilfe wegen des Verdachts von Steuerstraftaten an die Steuerfahndung und teilte dieses Procedere mit.[1]

Diese Konstruktion wurde dann im Pilotverfahren gegen Mitarbeiter der Dresdner Bank wegen des Verdachts der Beihilfe durchexerziert. Die Fahnder rückten Anfang 1994 mit einem Durchsuchungsbeschluss des AG ein und stellten umfangreiche Unterlagen sicher. Die Dresdner Bank AG wehrte sich zwar mit allen juristischen Mitteln, erlitt aber Schiffbruch auf der ganzen Linie. Von der Beschwerde beim AG bzw. LG bis hin zum BVerfG wurde die Linie der Fahnder bestätigt.[2]

Vorgetragene Gegenargumente wie der Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Grund der Flächenfahndung oder fehlenden Anfangsverdachts wegen Beihilfe, da der Steuerpflichtige für den Inhalt der von ihm selbst autorisierten Steuererklärung originär verantwortlich ist, wurden vom BVerfG ignoriert.[3]

Jahre später hat auch der BGH im Hauptsachenverfahren bestätigt, dass ein Bankmitarbeiter, der in bankuntypischerweise Gelder via Verschleierungshandlungen ins Ausland überweist, sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen kann.[4]

Dieser Erfolg machte Appetit auf mehr: Flächendeckende Durchsuchungen von Kreditinstituten wurden ab sofort unter Federführung der OFD Düsseldorf koordiniert. Ziel war es, die professionelle Durchsuchung aller Banken zu ermöglichen, um an die gewünschten Unterlagen zur Aufdeckung verdeckter ins Ausland transferierter Gelder zu gelangen.

 
Hinweis

Decodieren von sog. Pipeline-Konten

Die Steuerfahndung hat sich bei der Durchsuchung von Banken zunehmend professionelles Know-how erworben. Es ist gelungen, durch das gezielte spezifizierte Decodieren von sog. Pipeline-Konten Kunden flächendeckend zu enttarnen. Das Aufdeckungsrisiko muss nunmehr als beträchtlich angesehen werden.

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