Wenn zwei Betriebsabteilungen miteinander abrechnen, liegt ein sog. "Innenumsatz" vor. Werden die Abrechnungsbelege mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege.[1] "Umsatzsteuer" und "Vorsteuer" heben sich innerhalb des Unternehmens gegenseitig auf, ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis[2] wird nicht angenommen[3].

 
Praxis-Beispiel

Innenumsatz

A betreibt eine Metzgerei und eine Bäckerei. Die Metzgerei liefert Wurst für belegte Brötchen an die Bäckerei. A stellt unter dem Briefkopf der Metzgerei hierfür eine Rechnung i. H. v. 100 EUR zuzüglich 7 EUR Umsatzsteuer an die Bäckerei.

Lösung:

Das Unternehmen des A umfasst die Metzgerei und die Bäckerei.[4] Innerhalb dieses einheitlichen Unternehmens sind nur nicht steuerbare Innenumsätze möglich. Bei der Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis handelt es sich nur um einen unternehmensinternen Buchungsbeleg, der weder zu einer Umsatzsteuerschuld noch zu einem Vorsteueranspruch führt.[5]

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