Kurzbeschreibung

In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung beteiligen. Dieses Muster dient als Vorlage für die Anhörung des Betriebsrats über die vom Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 BetrVG.

Vorbemerkung

§ 99 Abs. 1 BetrVG regelt unter anderem, dass der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten hat. Der Arbeitgeber hat die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

Bei einer Einstellung sind dem Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • Angaben zur Person des Arbeitnehmers
  • Vorlage der Bewerbungsunterlagen
  • Angaben zum vorgesehenen Arbeitsplatz und der vorgesehenen Vergütungsgruppe
  • Angaben zu den abgelehnten Bewerbern
  • eventuell besondere Auswirkungen der geplanten Einstellung auf den Betrieb

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG die Aufnahme einer tatsächlichen (unbefristeten oder befristeten) Beschäftigung im Betrieb (Eingliederung, Abschluss Arbeitsvertrag). Auch die Fortsetzung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses wird von der Rechtsprechung als mitbestimmungspflichtige Einstellung angesehen, wenn der Fortsetzung eine neue Arbeitgeberentscheidung zugrunde liegt. Dies gilt etwa für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags (Entfristung) oder für eine nicht nur geringfügige Erhöhung der Arbeitszeit. Auch die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses oder die Teilzeitbeschäftigung eines Arbeitnehmers während der Elternzeit stellen eine Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG dar. Wird der Betriebsrat nicht beteiligt und der Arbeitnehmer trotzdem eingestellt, bleibt der individuelle Arbeitsvertrag trotzdem wirksam. Allerdings kann der Betriebsrat die Beschäftigung des Arbeitnehmers untersagen. In der Folge kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder ordentlich kündigen oder die Einstellung vorläufig durchführen, wenn sie aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, § 100 BetrVG.

Die Unterrichtung muss vor der Einstellung vorgenommen werden. Der Betriebsrat hat eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG. Lässt der Betriebsrat die Frist verstreichen, gilt die Zustimmung als erteilt, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

Muster zur Unterrichtung des Betriebsrats über eine Einstellung

(Name Arbeitgeber, Anschrift)

An den

Betriebsrat der .......... GmbH

z. Hd. des/der Betriebsratsvorsitzenden

- im Hause -

[Datum]

Unterrichtung über die beabsichtigte Einstellung eines neuen Mitarbeiters gem. § 99 Abs. 1 BetrVG und Einholung der Zustimmung

Sehr geehrte(r) Frau/Herr .......... (Name Betriebsratsvorsitzender),

wir beabsichtigen Frau/Herrn .......... (Vorname, Nachname), wohnhaft in .......... (Anschrift), geboren am .......... (Geburtsdatum), .......... (Familienstand) mit Wirkung zum .......... (beabsichtigtes Einstellungsdatum) befristet/unbefristet in der .......... (Abteilung) als .......... (Position) in .......... (Vollzeit, Teilzeit) einzustellen.

Variante[1]

wir beabsichtigen das bereits bestehende Arbeitsverhältnis mit Frau/Herrn .......... (Vorname, Nachname), wohnhaft in .......... (Anschrift), geboren am .......... (Geburtsdatum), .......... (Familienstand) mit Wirkung zum .......... in der .......... (Abteilung) als .......... (Position) in .......... (Vollzeit, Teilzeit) fortzusetzen.

Zu ihren/seinen Aufgaben wird insbesondere .......... (Tätigkeitsbeschreibung) gehören.

Begründung für Einstellung:

Frau/Herr .......... (Name) ist aufgrund .......... hinreichend qualifiziert. (Hier muss begründet werden, warum der Bewerber ausreichend qualifiziert ist. Hierfür können dem Betriebsrat Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Lebensläufe, Arbeitsproben, Ergebnisse aus Einstellungstests, Protokolle aus Vorstellungsgesprächen sowie vorherige Arbeitsverhältnisse etc. mitgeteilt werden.) ….......... (Der zu schließende Arbeitsvertrag und sonstige Zusatzvereinbarungen müssen hingegen nicht vorgelegt werden, da sich der Unterrichtungsanspruch grundsätzlich nicht auf den Inhalt des Arbeitsvertrags erstreckt – die Unterrichtung ist keine Vertragskontrolle. Daher muss z.B. bei einer Befristung nicht angegeben werden, ob mit oder ohne Sachgrund befristet wird und auch nicht welcher Sachgrund vorliegt.)

(Außerdem ist dem Betriebsrat ggfs. mitzuteilen, welche Bewerber sich ebenfalls auf den Arbeitsplatz beworben haben und warum dem Bewerber der Vorzug gegeben wird.) Die vollständigen Bewerbungsunterlagen haben wir Ihnen als Anlage beigefügt.

Eventuell sind die Auswirkungen der Einstellung auf die übrige Belegschaft darzulegen (z.B. Abbau von Überstunden durch die geplante Neueinstellung oder Beeinträchtigung von Wünschen teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer).

Hiermit bitten wir Sie um Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung von Frau/Herr...

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