Kurzbeschreibung

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche AU-Bescheinigung vorlegen, sog. Nachweispflicht. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist und der aufgesuchte Arzt eine Kassenzulassung hat, wird aus der Nachweis- eine bloße Feststellungspflicht (ärztliche Attestierung und anschließende elektronische Meldung zum Abruf). Das vorliegende Muster enthält eine Abmahnung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten.

Vorbemerkung

Bei Verstoß gegen die Nachweispflicht kann der Arbeitgeber die Leistung und damit die Entgeltfortzahlung verweigern (§ 7 EFZG). Ob dieses Leistungsverweigerungsrecht in Zukunft bei Verstößen gegen die Feststellungspflicht analog angewendet wird, ist derzeit nicht geklärt.

Unabhängig davon liegt eine Störung im Leistungsbereich vor, die erst nach erfolgloser Abmahnung zur Kündigung berechtigt. Legt der Arbeitnehmer im Nachhinein eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sämtliche zurückliegenden Fehltage vor, darf nicht wegen unentschuldigtem Fehlen, sondern ggf. nur wegen Verletzung der Nachweispflicht abgemahnt werden. Das gilt entsprechend für die unterlassene oder verspätete Ermöglichung der ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit, z. B. durch verspäteten Arztbesuch.

Mustertext

Datum ........................................

 

Abmahnung

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr ........................................,

 

Bei Nachweispflicht: in der Zeit vom 12.10. bis einschließlich 23.10. sind Sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschienen. Sie haben uns zwar am 12.10. tel. von Ihrer Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit unterrichtet, aber entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes[1] die am 12.10. ausgestellte ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit uns erst am 20.10. zukommen lassen.

Bei Feststellungspflicht: in der Zeit vom 12.10. bis einschließlich 23.10. sind Sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschienen. Sie haben uns zwar am 12.10. tel. von Ihrer Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit unterrichtet, aber entgegen § 5 Abs. 1a des Entgeltfortzahlungsgesetzes[2] erst am 17.10. das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen.

 

Durch dieses Verhalten haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir dieses Fehlverhalten nicht hinnehmen können. Sollten Sie sich weitere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt werden wird.

 

Wir bitten Sie, uns den Erhalt dieser Abmahnung, die wir zu Ihren Personalakten nehmen werden, zu bestätigen.

 

Mit freundlichen Grüßen

[1] Ggf. sind abweichende Tarifvorschriften zu beachten. Im Gegensatz zur Regelung des § 3 Abs. 1 LFZG, nach dem die ärztliche Bescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages beigebracht werden musste, bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz in § 5 Abs. 1, dass die Bescheinigung für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens an dem auf den dritten Tag folgenden Arbeitstag vorgelegt werden muss. Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Die Fristen gelten für die Pflicht zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gem. § 5 Abs. 1a EFZG entsprechend.
[2] Ggf. sind abweichende Tarifvorschriften zu beachten. Im Gegensatz zur Regelung des § 3 Abs. 1 LFZG, nach dem die ärztliche Bescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages beigebracht werden musste, bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz in § 5 Abs. 1, dass die Bescheinigung für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens an dem auf den dritten Tag folgenden Arbeitstag vorgelegt werden muss. Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Die Fristen gelten für die Pflicht zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1a EFZG entsprechend.

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