



Bei nach 2008 zufließenden Kapitalerträgen ist die Besteuerung nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Einbehalt durch die Banken abgegolten, sodass sie nicht in der Einkommensteuererklärung anzuführen sind. Dieser Grundsatz gilt für natürliche Personen mit Finanzanlagen im Privatvermögen, die Einkünfte gem. § 20 EStG erzielen. Dieser grundlegende Systemwechsel hat den Vorteil, dass sich die Kapitaleinkünfte nicht mehr belastend auf die übrige Einkommensteuerprogression des Sparers auswirken. Daher ist es wenig sinnvoll, die Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne dem Finanzamt zu melden.
Trotz der Entlastungseffekts - insbesondere für Anleger mit hohem Gesamteinkommen - lohnt sich die Angabe der Kapitaleinnahmen dennoch in vielen Fällen, selbst wenn die Bank beim Steuereinbehalt alles richtig gemacht haben sollte.
In anderen Fällen wiederum müssen die privaten Kapitaleinnahmen sogar zwingend gem. § 32d Abs. 3 EStG in die Steuererklärung, wenn sie noch nicht vorab der Kapitalertragsteuer unterlegen haben oder die Höhe des Abzugs zu gering war.
Darüber hinaus gelten die Einkünfte weiterhin als Bemessungsgrundlage im Einkommensteuerbescheid.
Durch den Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer (BMF, Schreiben v. 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 9) gibt es zudem einen Sonderbedarf zum Ausfüllen der Anlage KAP. Denn in einer Reihe von Punkten haben die Banken keine Abgeltungsteuer einbehalten, weil sie die geänderte Verwaltungsauffassung erst ab 2010 anwenden müssen.
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