



Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (vom 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950) unterliegt die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen seit dem 1.1.2010 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das zieht Konsequenzen und Abgrenzungsschwierigkeiten für reisende Unternehmer, Angestellte und das Lohnbüro nach sich, da diese Tarifermäßigung nicht für die sonstigen Angebote und insbesondere nicht für das Frühstück gilt.
Die Abgabe des Frühstücks stellt keine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung dar und das auf das Frühstück entfallende Entgelt unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Damit müssen die reine Übernachtung und der Verzehr gesondert auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden.
Das hat zur Folge, dass das Lohnbüro bei der Erstattung von Reisekosten grundsätzlich nicht mehr pauschal 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag gem. R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR abziehen kann, sondern den tatsächlichen Preis, der in der Rechnung gesondert für das Frühstück ausgewiesen ist. Nur die verbleibenden Hotelkosten kann der Arbeitgeber als Übernachtungskosten steuerfrei erstatten. Liegt der Preis für ein Frühstück oberhalb der steuerfrei ersetzbaren Verpflegungspauschalen, sind die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
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Immerhin ergeben sich Erleichterungen, wenn die Hotelbranche mitzieht. Nach dem BMF-Schreiben vom 5.3.2010 (IV D 2 - S 7210/07/10003 / IV C 5 - S 2353/09/10008) gibt es Vereinfachungsregeln, wenn das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten ist oder kostenlos angeboten wird. Hier richtet sich der Preis für Kaffe und Brötchen zwar grundsätzlich nach der Preiskalkulation des Unternehmers. Dabei kann der Hotelier oder Pensionswirt die in einem Pauschalangebot enthaltenen Leistungen mit 19 % Umsatzsteuer in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammenfassen und in einem Betrag ausweisen. Alternativ darf der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil in der Rechnung mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Der Arbeitgeber kann dann aus einer Rechnung mit Beherbergungsleistung (7 %) und einem Sammelposten einschließlich Frühstück (19 %) das Frühstück wieder mit 4,80 EUR herausrechnen. Der Restbetrag dieses Sammelpostens lässt sich dann als Reisenebenkosten (R 9.8 LStR) erstatten. |
Als Alternative kommt der Ansatz des Sachbezugswerts von 1,57 EUR für ein Frühstück gem. R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reisebeginn bereits mit bestellt hat (BMF, Schreiben v. 13.7.2009, IV C 5 - S 2334/08/10013, BStBl 2009 I S. 771 sowie LfSt Bayern, Verfügung v. 24.11.2009, S 2334.1.1 - 6/8 St 32/St 33). Der Sachbezugswert kann dann entweder gesondert lohnversteuert oder aber direkt von den zu erstattenden Reisespesen abgezogen werden.
| Hinweis |
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| Dies war bislang nur möglich, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück buchte und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorlag. Nunmehr wird auch die Buchung durch den Arbeitnehmer anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen oder diese Anweisungen bis spätestens 5.6.2010 so ausgestaltet wurden. Dann kann das Frühstück bei Bestellung durch den reisenden Angestellten mit dem Sachbezugswert angesetzt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind. |
Die Hotelunternehmen wurden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz nicht verpflichtet, die Preise entsprechend zu senken und die Ermäßigung an ihre Kunden weiterzureichen. Für Unternehmen hat das zwei verschiedene Konsequenzen im Hinblick auf ihre eigenen Geschäftsreisen oder die Dienstreisen ihrer Belegschaft. Da sie die Vorsteuer aus den Hotelrechnungen ohnehin erstattet bekommen, profitieren sie von einer Absenkung der Umsatzsteuer auf 7 % nicht. Der Nettoanteil für die Betriebsausgaben bleibt unverändert. Werden die Bruttopreise 2010 hingegen nicht entsprechend gesenkt, haben sie den Nachteil der geringeren Vorsteuer und eines entsprechend höheren Kostenfaktors.
| Beispiel |
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Eine Übernachtung kostete 2009 exakt 100 EUR brutto. An Betriebsausgaben fielen 84,03 EUR an und der Rest von 15,97 EUR war als Vorsteuer abzugsfähig.
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