



§§ 32a EStG, 56 EStDV
Der Grundfreibetrag steigt 2010 um 170 auf 8.004 EUR. Ab jedem Euro darüber greift der Eingangssteuersatz von 14 %. Die Kurve bei der Einkommensteuer wird abgeflacht, indem die übrigen Tarifeckwerte um 330 EUR angehoben werden. Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt ab 2010 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 EUR. Auch die Reichensteuer mit 45 % greift erst ab den um 330 EUR erhöhten Tarifeckwerten und somit ab 250.730 EUR zu. Die Steuererklärungspflichten werden an den erhöhten Grundfreibetrag angepasst.
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