



§§ 147, 147a AO
Es gilt eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren, sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR beträgt. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet dabei nicht statt.
Im Falle der Zusammenveranlagung ist für das Überschreiten der Schwelle die Summe der positiven Einkünfte jedes Ehegatten maßgebend.
Bei Überschreiten der Schwelle von 500.000 EUR ist zudem eine Außenprüfung ohne Angabe von Gründen möglich. Die Regelung erfasst auch den Datenzugriff. Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Verletzung der Aufbewahrungspflichten nach § 147a AO ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO zur Folge haben.
§§ 146 Abs. 2b, 147a AO
Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Verletzung der Aufbewahrungspflichten ein Verzögerungsgeld zur Folge haben. Insoweit wird nicht mehr zwischen den Aufzeichnungspflichten für Privatpersonen und Unternehmern unterschieden.
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