



§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
Der Tarif für kurzfristige Beherbergungsleistungen von bis zu sechs Monaten reduziert sich auf 7 %.
Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die kurzfristige Überlassung von Campingflächen zum Aufstellen von Zelten und zum Abstellen von Wohnwagen und Caravans.
Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück sowie der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet).
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