Kurzbeschreibung

Nehmen Personen, die eine Sozialleistung oder Rente beziehen, eine Nebentätigkeit auf, wird das erzielte Einkommen ggf. auf die Leistung angerechnet. Es erfolgt eine Kürzung oder die Leistung kann wegfallen. Die Übersicht zeigt, in welcher Höhe monatlich hinzuverdient werden kann, ohne dass die Leistung gemindert wird.

Übersicht

Leistungsart Leistungsunschädliches
Einkommen
für die volle Leistung
Rechtsgrundlage Bemerkung
Sozialleistung Einkommensanrechnung    
  Arbeitslosengeld 165 EUR § 155 Abs. 2 SGB III

Wurde in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit von unter 15 Stunden wöchentlich mindestens 12 Monate lang ausgeübt, bleibt das in den letzten 12 Monaten durchschnittliche Einkommen anrechnungsfrei. In jeden Fall bleibt der Freibetrag in Höhe von 165 EUR.

Die Inflationsausgleichsprämie (bis zu 3.000 EUR) bleibt bis zum 31.12.2024 anrechnungsfrei möglich.
  Bürgergeld 100 EUR § 11b Abs. 2 und 3 SGB II

Die ersten 100 EUR bleiben anrechnungsfrei; Von den darüberhinausgehenden Einnahmen werden dann für den Teil zwischen 100 EUR und 520 EUR 20 %, von dem Teil zwischen 520 EUR und 1.000 EUR 30 % und von dem Teil zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR/1.500 EUR mit Kind nochmal 10 % nicht auf die Leistungen angerechnet.

Bei Schülern, Studenten, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr beträgt die Freigrenze 520 EUR.
  Leistungen nach dem BAföG

522,50 EUR

(ab WS 2024/2025 ggf. 556 EUR)
§ 68 Nr. 1 SGB I
i. V. m. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1,
21 Abs. 2a, 22 Abs. 1
und 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
Die Freigrenze gilt – soweit ausschließlich Einkünfte aus einem pauschalversteuerten Minijob erzielt werden. Andere Einkünfte des Auszubildenden bzw. Einkommen des Ehegatten oder der Eltern, sind gesondert zu berücksichtigen.
  Sozialhilfe keine Freigrenze § 2 SGB XII
§ 82 SGB XII

Einkommen wird grundsätzlich berücksichtigt. Nähere Informationen erteilen die Sozialhilfeträger.

Bei Grundrentenbezieher 100 EUR zzgl. 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 SGB XII abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
  Wohngeld keine Freigrenze § 68 Nr. 10 SGB I i. V. m. §§ 4, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 WoGG und
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Einkommen wird grundsätzlich berücksichtigt. Nähere Informationen erteilt die zuständige Wohngeldbehörde.
Rente wegen Hinzuverdienstgrenze    
  Alter (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) unbegrenzt    
  Alter (nach Erreichen der Regelaltersgrenze) unbegrenzt §§ 34 Abs. 2 und
235 Abs. 2 SGB VI
Die Regelaltersgrenze für die Geburtsjahrgänge bis 1946 ist 65 Jahre. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 steigt die Regelaltersgrenze stufenweise auf das 67. Lebensjahr.
  Teilweise Erwerbsminderung 3.093,13 EUR § 96a Abs. 1a und
1c Nr. 1 SGB VI
Bis zu 37.117,50 EUR pro Kalenderjahr sind anrechnungsfrei. Oberhalb dieser Hinzuverdienstgrenze erzieltes Einkommen wird zu 40 % auf die Rente angerechnet.
  Volle Erwerbsminderung 1.546,56 EUR § 96a Abs. 1a und
1c Nr. 2 SGB VI
Bis zu 18.558,75 EUR pro Kalenderjahr sind anrechnungsfrei. Darüber hinaus erzieltes Einkommen wird zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Hinterbliebenenrente Freibeträge    
    West
EUR
Ost
EUR
   
  Witwen-, Witwer- und Erziehungsrente 992,64
(bundeseinheitlich)
§ 97 SGB VI Übersteigen die Nettoeinkünfte jedoch den festgelegten Freibetrag für die Einkommensanrechnung, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 % auf die Rente angerechnet.
  Erhöhungsbetrag für jedes
waisenrentenberechtigte Kind des
Berechtigten
210,56
(bundeseinheitlich)
§ 97 SGB VI Übersteigen die Nettoeinkünfte jedoch den festgelegten Freibetrag für die Einkommensanrechnung, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 % auf die Rente angerechnet.
  Waisenrente unbegrenzt   Für volljährige Waisen erfolgt seit dem 1.7.2015 keine Einkommensanrechnung.

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