Zufluss einer Erwerbsunfähigkeitsrente

Gilt eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit Auszahlung als Kranken- bzw. Übergangsgeld gem. § 107 SGB X als erfüllt, führt bereits diese Auszahlung zu einem Zufluss der Rente. Das hat das FG Münster entschieden.

Erwerbsminderungsrente rückwirkend zuerkannt

Der Kläger bezog im Streitjahr 2011 Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung erkannte dem Kläger im Folgejahr rückwirkend ab März 2011 eine volle Erwerbsminderungsrente zu. Eine Nachzahlung für 2011 erfolgte jedoch in Höhe des Kranken- und Übergangsgeldes nicht. Vielmehr erstattete die Rentenversicherung diese Beträge an die Krankenkasse und an die Agentur für Arbeit.

Das Finanzamt behandelte die im Jahr 2011 zugeflossenen Kranken- und Übergangsgelder als steuerpflichtige Renteneinkünfte. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass die Rentenzahlung erst im Jahr 2012 durch Verrechnung zugeflossen sei.

Verrechnete Kranken- und Übergangsgelder gelten als Renteneinkünfte

Das FG Münster wies die Klage ab. Die Erwerbsminderungsrente sei dem Kläger bereits in Höhe der verrechneten Beträge im Jahr 2011 zugeflossen. Dass die Bezüge zunächst als Krankengeld und Übergangsgeld ausgezahlt worden seien, ändere daran nichts. Maßgeblich für die steuerliche Behandlung sei vielmehr der endgültige sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund. Denn der Anspruch des Klägers gegen die Rentenversicherung auf Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente gelte gem. § 107 Abs. 1 SGB X mit Auszahlung des Kranken- bzw. Übergangsgeldes als erfüllt. Diese Erfüllungsfiktion solle eine Rückabwicklung im Verhältnis der verschiedenen Sozialleistungsträger und dem Anspruchsberechtigten verhindern.

FG Münster, Urteil v. 17.5.2016, 5 K 1620/14 E

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