Schätzung des Gewinns Richtsätze der Verwaltung

Reicht der Steuerpflichtige keine Steuererklärung ein, weil die Buchführungsunterlagen (angeblich) abhanden gekommen sind, darf das Finanzamt den Gewinn anhand der Richtsätze für die jeweilige Branche schätzen.

Hintergrund

Ein Transportunternehmen hatte für 2011 wie schon für die beiden Vorjahre keine Steuererklärung eingereicht und vorgetragen, die Buchführungsunterlagen seien verloren gegangen. Das Finanzamt schätzte den Gewinn anhand des sog. Mittelansatzes der Richtsätze auf rund 10 % der angemeldeten Umsätze. Der Kläger wandte ein, die Richtsätze seien wegen der hohen Belastungen durch die Maut und gestiegene Treibstoffkosten veraltet und nicht repräsentativ.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Richtsätze würden jedes Jahr vom BMF anhand der Ergebnisse geprüfter Unternehmen der Branche festgelegt. Ihre Anwendung stelle deshalb eine Art äußeren Betriebsvergleichs dar. Ein Abweichen von den Richtsätzen kommt nur in Betracht, wenn für den jeweiligen Betrieb besondere Verhältnisse nachgewiesen werden, die auf einen niedrigeren Gewinn hinweisen. In anderen Fällen hat der Steuerpflichtige etwaige "Unschärfen" der Schätzung hinzunehmen.

Hinweis

Betriebe mit ungewöhnlich hohen Gewinnen könnten versucht sein, bei einer Schätzung anhand der Richtsätze Steuerersparnisse mitzunehmen. Insbesondere wenn für mehrere Jahre keine Bilanzen vorgelegt werden, könnten die Finanzämter diesen Verdacht zum Anlass nehmen, die Schätzung um einen Unsicherheitszuschlag, anzuheben. Ggf. könnten sie eine Betriebsprüfung, in Sonderfällen sogar eine Fahndungsprüfung anordnen. In aller Regel ist deshalb zu empfehlen, ordnungsgemäße Bücher zu führen und Gewinnermittlungen vorzulegen. Damit lassen sich zudem Nachteile in Jahren eines unerwarteten Gewinneinbruchs vermeiden.

FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 2.7.2014, 2 K 311/13