Regelmäßige Arbeitsstätte eines Streifenpolizisten

Ein überwiegend im Außendienst tätiger Polizist hat sowohl aufgrund des qualitativen Tätigkeitsschwerpunkts in der Dienststelle als auch aufgrund des regelmäßigen Aufsuchens der Dienststelle zum Dienstantritt eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Polizeikommissar und wurde im Streifendienst eingesetzt. Im Rahmen seiner ESt-Erklärungen 2008 - 2011 machte er Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund seiner Auswärtstätigkeit geltend, da für ihn eine Einsatzwechseltätigkeit vorliege. Das Finanzamt sieht dagegen die Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte an, weil zum Beruf des Polizisten im gehobenen Dienst auch leitende und sachbearbeitende Tätigkeiten gehören würden.

Entscheidung:

Die Klage ist unbegründet. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Eine Arbeitsstätte soll allerdings nach der neueren BFH-Rechtsprechung nicht jeder beliebige Tätigkeitsort sein, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Dieser Schwerpunkt bestimme sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte wahrzunehmen habe. Dagegen wird von mehreren Finanzgerichten die Auffassung vertreten, dass für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte allein die Frage maßgeblich sei, ob der Steuerpflichtige den Ort regelmäßig zum Arbeitsbeginn aufsucht. Nach Meinung des Senats ist vorliegend eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers sowohl unter dem Aspekt des qualitativen Tätigkeitsschwerpunktes als auch im Hinblick auf ein regelmäßiges Aufsuchen zu bejahen. Der Kläger hat seine Dienststelle regelmäßig zum Dienstantritt aufgesucht. Die dort von ihm verrichteten Tätigkeiten gehören auch zum Schwerpunkt der beruflichen Anforderungen, da der Kläger diese Dienststelle auch zwischen seinen Außeneinsätzen regelmäßig aufgesucht hat (für Schreibarbeiten, Rücksprachen, Einsatzplanung etc.). Da der Kläger somit in dem Dienstgebäude eine regelmäßige Arbeitsstätte hat, können Mehraufwendungen für Verpflegung nur für solche Tage steuerlich berücksichtigt werden, an denen der Kläger mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung bzw. Dienststelle abwesend war.

Praxishinweis:

Das Urteil des Finanzgerichts bezieht sich auf die Zeit vor der Neufassung des § 9 Abs. 4 EStG, in dem mit Wirkung ab 1.1.2014 die erste Tätigkeitsstätte gesetzlich definiert wird. Das vorliegende Urteil zum alten Rechtsstand macht klar, dass selbst die Tatsache, dass Außeneinsätze die zeitliche Dauer eines Innendienstes übersteigen, nicht ausreichend ist, um die Außeneinsätze als alleinigen Tätigkeitsschwerpunkt zu qualifizieren (vgl. hierzu § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n. F.).

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.2.2015, 1 K 1224/13, Haufe Index 7958275