Haftung Bankmitarbeiter Steuerhinterziehung

Bankmitarbeiter haften nicht für von unbekannten Kunden mutmaßlich hinterzogene Steuern auf vermutlich im Ausland erzielte Kapitalerträge, auch wenn die Bank den anonymen Kapitaltransfer ermöglicht hat und die vermeintlichen Steuerhinterzieher deswegen nicht ermittelt werden können.

Sachverhalt

Der Kläger war Leiter der Wertpapierabteilung einer deutschen Bank. Dabei hat er an einem System mitgewirkt, dass es Kunden der Bank erlaubte, Kapital anonym ins Ausland zu transferieren. Dies diente dazu, der im Jahr 1991 eingeführten Zinsabschlagsteuer zu entgehen. Trotz der Anonymisierung gelang es der Finanzverwaltung allerdings den Umfang des transferierten Vermögens zu ermitteln und den Großteil des Vermögens namentlich auf deutsche Kunden zuordnen. Nahezu keiner dieser enttarnten Kunden hatte die Erträge aus dem transferierten Vermögen in seiner Steuererklärung deklariert. Ein Teil des transferierten Vermögens könnte allerdings nicht auf Kunden zugeordnet werden.

Auf Basis der Erkenntnisse aus der Gruppe der enttarnten Kunden berechnete die Finanzverwaltung die Höhe der vermutlich von den bislang unbekannten Kunden hinterzogenen Einkommensteuer. Den Betrag minderte sie um einen Sicherheitsabschlag und nahm den Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Haftung.

Das Finanzgericht lehnte eine Haftung ab. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Finanzverwaltung.

Entscheidung

Auch der BFH lehnte eine Haftung der Bankmitarbeiter für eine mögliche und auch wahrscheinliche, aber eben nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbare Steuerhinterziehung durch die anonym gebliebenen Kunden ab.

Nach Auffassung des Gerichts darf sich die Feststellung einer Steuerhinterziehung nicht auf die Anwendung eines reduzierten Beweismaßes oder eine Schätzung beschränken. Allein aufgrund der Tatsache, dass nahezu alle enttarnten Kunden Steuern hinterzogen haben, kann nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass auch die nicht enttarnten Kunden Steuern hinterzogen haben. Es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, nach dem jeder der Vermögen anonym ins Ausland verbringt, auch in seiner Steuererklärung unrichtige Angaben hinsichtlich der daraus erzielten Erträge macht.

Verbleibende Zweifel über eine tatsächlich erfolgte Steuerhinterziehung gehen zu Lasten des Finanzamtes und verhindern nach Ansicht des BFH eine Haftungsinanspruchnahme der Bankmitarbeiter.

Hinweis

Der Druck auf Steuerhinterzieher steigt stetig an. Durch den Ankauf sog. Steuer-CDs und den zunehmenden grenzüberschreitenden Informationsaustausch, dem kürzlich bspw. auch Luxemburg eingewilligt hat, wird eine Verschleierung von Auslandsvermögen immer schwieriger. Werden dadurch Steuerstraftaten von Bankkunden enttarnt, die unter Beihilfe von Banken ermöglicht wurde, ist in diesen Fällen eine Haftung der Bankmitarbeiter nicht ausgeschlossen.

Urteil v. 15.1.2013, XIII R 22/10, veröffentlicht am 10.4.2013

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