Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung

Da Auflagen für die Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer unabhängig voneinander zu bewerten sind, kann der Wert für die Grunderwerbsteuer höher sein als der bei der Schenkungsteuer abgezogene Wert.     

Hintergrund

Eine Nutzungs- oder Duldungsauflage mindert bei der Schenkungsteuer die Bereicherung. Der Wert hängt vom Jahreswert und von der statistischen Lebenserwartung des Schenkers ab. Der Jahreswert wird gesetzlich begrenzt auf höchstens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grundstückswert durch 18,6 teilt (§ 16 BewG).

Für die Grunderwerbsteuer hat die Abziehbarkeit der Auflage bei der Schenkungsteuer zur Folge, dass der Erwerb mit dem Wert der Auflage der Besteuerung unterliegt (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Anders als bei der Bemessung der Schenkungsteuer ist der Jahreswert für die Bemessung der Grunderwerbsteuer jedoch nicht gesetzlich begrenzt. Die für die Schenkungsteuer geltende Begrenzung in § 16 BewG findet nach § 17 Abs. 3 BewG auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung. Dies hatte im Streitfall die Konsequenz, dass der Wert des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer höher war als der Wert, der bei der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

A übertrug ein Wohngrundstück auf B, der A ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit einräumte. Bei der Schenkungsteuer wurde das Wohnrecht mit 98.110 EUR erwerbsmindernd berücksichtigt. Für die Grunderwerbsteuer bewertete das FA das Wohnrecht nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften mit 109.170 EUR. A wandte sich gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung und machte geltend, der Kapitalwert des Wohnrechts sei nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der er tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen werden könne, also mit 98.110 EUR. Dieser Auffassung schloss sich das FG an und gab der Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid statt.

Entscheidung

Der BFH widerspricht dem FG. Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Festsetzung der Schenkungsteuer einerseits und der Grunderwerbsteuer andererseits sind verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweils geltenden Vorschriften vorzunehmen. Die Bemessung der Grunderwerbsteuer ist nicht an den Wert gebunden, mit dem die Auflage bei der Schenkungsteuer berücksichtigt wurde oder zu berücksichtigen ist. Für die Grunderwerbsteuer ist daher unerheblich, ob Schenkungsteuer festgesetzt wurde und ggf. mit welchem Wert sich die Auflage bereicherungsmindernd ausgewirkt hat.

Hinweis

Der BFH sieht in dieser unterschiedlichen Behandlung keinen Verfassungsverstoß. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - der Wert der Auflage für die Grunderwerbsteuer höher ist als der bei der Schenkungsteuer abziehbare Wert. Der BFH stellt dazu lapidar fest, die Hinnahme solcher Wertdifferenzen sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zumutbar.

Es bleibt noch zu erwähnen, dass ein Großteil der Fälle von der Entscheidung nicht betroffen ist, da die Übertragung auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie von der Grunderwerbsbesteuerung allgemein ausgenommen ist.

Urteil v. 20.11.2013, II R 38/12, veröffentlicht am 19.2.2014